Paragraphen in III ZB 84/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 84/19 BESCHLUSS vom 16. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:160120BIIIZB84.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einem Beschluss des Oberlandesgerichts. Vielmehr hat der Vorsitzende des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass der Senat der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts V. vom 24. Mai 2019 nicht weiter nachgehen werde, da er davon ausgehe, dass die Klägerin nicht prozessfähig sei.
Soweit der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde, mit dem sie sich der Sache nach gegen die Ablehnung einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht wendet, als Untätigkeitsbeschwerde auszulegen sein sollte, wäre diese nicht statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - III ZB 118/15, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385 Rn. 3 und vom 10. Januar 2018 - IX ZA 32/17, juris Rn. 2). 3 Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht dargetan sind. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aus den vorgenannten Gründen aussichtslos.
Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige Anträge der Antragstellerin beschieden. Er hat die Klägerin in seinem Beschluss vom 23. Februar 2017 in der Sache III ZR 96/16 darauf hingewiesen, dass er in Zukunft vergleichbare - substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche - Eingaben nicht mehr bescheiden wird, da er es nicht hinnehmen muss, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden. Dies gilt künftig auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Klägerin die Zulassung ersichtlich unzulässiger Rechtsmittel beantragt oder Untätigkeitsbeschwerden einlegt, die ebenfalls offensichtlich unzulässig sind.
Herrmann Kessen Remmert Herr Böttcher Vorinstanz: LG Verden, Entscheidung vom 24.05.2019 - 6 T 80/19 -
- 6 T 81/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen