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VII B 89/17

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 28.2.2018, VII B 89/17 ECLI:DE:BFH:2018:B.280218.VIIB89.17.0 Steuerliche Entlastung von staatlichen Eigenbetrieben Leitsätze NV: Die Entlastungstatbestände gemäß §§ 9b, 10 StromStG sowie gemäß §§ 54, 55 EnergieStG können nicht analog auf staatliche Eigenbetriebe angewandt werden. Diese gehören nicht wie die kommunalen Eigenbetriebe zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG.

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27. April 2017 14 K 2578/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaats Bayern, der ein verarbeitendes Gewerbe betreibt. Für das Jahr 2012 erhielt er Steuervergütungen nach §§ 9b, 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) und nach §§ 54, 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG), die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) später auf 0 EUR herabsetzte, weil der Kläger nicht die kleinste wirtschaftliche Einheit und kein kommunaler Eigenbetrieb sei. Entsprechende Anträge für das Jahr 2013 lehnte das HZA ab.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger sei kein Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG, weil er nicht rechtlich selbständig sei. Vielmehr seien Staatsbetriebe rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Staatsverwaltung. Zudem sei der Kläger kein kommunaler Eigenbetrieb. Die Vorschrift des § 2 Nr. 4 StromStG könne auch nicht analog auf Staatsbetriebe angewandt werden. Der deutsche Gesetzgeber und die deutschen Gerichte seien aus rechtlichen Gründen daran gehindert, Staatsbetriebe in den Begriff des Unternehmens einzubeziehen. Darüber hinaus wäre dies eine bislang nicht genehmigte Beihilfe.

Seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begründet der Kläger mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es sei zu klären, ob § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG analog auf staatliche Eigenbetriebe bzw. Staatsbetriebe anzuwenden sei. Die Gesetzesbegründung knüpfe an die organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit der kommunalen Eigenbetriebe gegenüber der Gebietskörperschaft. Diese Voraussetzungen erfüllten auch staatliche Eigenbetriebe. Die Energiesteuerrichtlinie und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stünden einer Analogie nicht entgegen. Wäre sein Betrieb formell privatisiert, bestünden keine Zweifel an einem Vergütungsanspruch. Es sei ferner zu klären, ob in der Gleichbehandlung der Staatsbetriebe gegenüber gewerblichen Unternehmen bei der Stromsteuer überhaupt eine Beihilfe zu sehen sei oder nur eine unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten erwünschte Gleichstellung der Staatsbetriebe. Jedenfalls umfasse die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission auch die Begünstigung der Staatsbetriebe.

Entscheidungsgründe II.

Die Beschwerde ist nicht begründet, weil den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.

1. Die Frage nach einer analogen Anwendung der Entlastungstatbestände gemäß § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG sowie gemäß §§ 54, 55 EnergieStG auf staatliche Eigenbetriebe ist offensichtlich so zu beantworten, wie das FG es getan hat (vgl. ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 21. Februar 2014 X B 142/13, BFH/NV 2014, 899). Eine analoge Anwendung auf Staatsbetriebe kommt nicht in Betracht.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften ist eine Entlastung von der Stromsteuer bzw. Energiesteuer --neben anderen hier nicht betroffenen Unternehmen-- nur für kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden, vorgesehen. Staatliche Eigenbetriebe bzw. Staatsbetriebe werden nicht genannt.

Unabhängig davon, ob in der Beschränkung der Steuerentlastung auf bestimmte Unternehmensformen überhaupt eine Regelungslücke gesehen werden kann, ist diese jedenfalls nicht planwidrig. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform, mit dem § 2 Nr. 4 StromStG neu gefasst werden sollte, sowie die dazugehörige Begründung bezogen sich ausdrücklich nur auf kommunale Eigenbetriebe, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden (BTDrucks 14/1524, S. 6 und 10). Die geplante Steuerbegünstigung sollte demnach nur für kommunale Eigenbetriebe gelten, was durch die zusätzliche Nennung der Rechtsgrundlagen unterstrichen wird. Die Bayerische Haushaltsordnung bzw. Staatsbetriebe i.S. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHO wurden dagegen nicht in Bezug genommen.

Allein aus dem Hinweis auf die organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit der kommunalen Eigenbetriebe gegenüber der Gebietskörperschaft lässt sich nicht schließen, dass der Gesetzgeber weitere oder alle organisatorisch und wirtschaftlich verselbständigten Unternehmen auch anderer öffentlich-rechtlicher Träger begünstigen wollte. Vielmehr wird der Begriff "der Gebietskörperschaft" ausschließlich im Zusammenhang mit kommunalen Eigenbetrieben verwendet.

Auch den übrigen Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass Staatsbetriebe nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers hätten begünstigt werden sollen oder Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens waren (vgl. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 14/1668). Schließlich spricht auch gegen eine planwidrige Regelungslücke, dass die Begünstigung der kommunalen Eigenbetriebe nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG mit Wirkung vom 1. Januar 2000 eingeführt wurde und bis zu den Streitjahren 2012 und 2013 nicht um eine Begünstigung von Staatsbetrieben erweitert wurde.

2. Da eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist, kommt es auf die Notwendigkeit einer beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission bzw. die Reichweite bereits erteilter Genehmigungen nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird daher gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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