Paragraphen in IX B 46/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 76 | FGO |
1 | 82 | FGO |
1 | 116 | FGO |
1 | 135 | FGO |
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BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.8.2016, IX B 46/16 Einholung eines Sachverständigengutachtens Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2016 6 K 6262/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) zuzulassen. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhoben hat.
a) Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Während das FG die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das dem Tatsachengericht bei der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. § 404 der Zivilprozessordnung zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2015 I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, unter II.2.a, und vom 1. März 2016 V B 44/15, BFH/NV 2016, 934, unter 2.c aa).
b) Vor diesem Hintergrund war die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises im Streitfall frei von Ermessensfehlern. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seine Begründung darauf gestützt, dass vor der Vermietung an die Tochter der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Vermietung an fremde Dritte zu marktüblichen Bedingungen stattgefunden hatte. Dieser vom FG herangezogene entscheidungserhebliche Umstand war in der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, das die Miethöhe des vorangegangenen Mietverhältnisses als Maßstab für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen hat (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BFH-Beschluss vom 19. September 2008 IX B 102/08, juris), war der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens daher nicht ermessensfehlerhaft.
Mit ihrem übrigen Vorbringen wenden sich die Kläger nicht gegen eine unvollständige Tatsachenermittlung des FG, sondern gegen dessen Annahme eines verbilligten Mietverhältnisses und somit im Ergebnis gegen die Einzelfallwürdigung eines insoweit unstreitigen Sachverhalts. Insbesondere soweit die Kläger anführen, die vor der Vermietung an ihre Tochter erzielte Miete sei im Hinblick auf die örtliche Mietsituation ein "Ausreißer" gewesen, betrifft ihr Vorbringen allein die tatsächliche Würdigung des FG. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.
Darüber hinaus hat das FG seine Klageabweisung hilfsweise darauf gestützt, dass der Mietvertrag mit der Tochter der Kläger mangels Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen war. Im Hinblick auf diesen Umstand war das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten auch nicht entscheidungserheblich.
2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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