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4 StR 579/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 579/17 BESCHLUSS vom 15. März 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. März 2018 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:150318B4STR579.17.0 Ergänzend zu den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob auch die zu erwartenden Nachstellungen gemäß

§ 238 Abs. 1 StGB durch die Beschuldigte dem Bereich der erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 StGB zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16, juris, Rn. 44, und vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32; BGH, Beschlüsse vom 29. März 2017 – 4 StR 619/16, NStZ-RR 2017, 139, und vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375,

377). Denn die vom Landgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose wird jedenfalls durch die mit den weiteren festgestellten Anlasstaten vergleichbaren, künftig zu erwartenden Taten – unbeschadet der Nichterörterung eines Rücktritts vom Versuch auch durch die Tat vom 18. April 2016 zum Nachteil des Zeugen H.

– hinreichend belegt. Zurecht hat das Landgericht insoweit unter anderem auf die Vielzahl der Anlasstaten, ihre enge zeitliche Abfolge – innerhalb eines Zeitraums von Tagen sieben Körperverletzungstaten sowie ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr –, die in den Taten zum Ausdruck kommende Bereitschaft der Beschuldigten, ihre (vermeintlichen) Rechte auch unter Einsatz von Gewalt und gegen Zufallsopfer durchzusetzen, und die im Vergleich mit den früheren gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren deutlich progrediente Entwicklung abgestellt.

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