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4 StR 171/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 171/25 BESCHLUSS vom 17. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2025:170625B4STR171.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Verteidigers und der Nebenklägerin am 17. Juni 2025 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Staatskasse ist jedoch nicht verpflichtet, den Angeklagten für die erlittene einstweilige Unterbringung, die Durchsuchung und die Sicherstellungen zu entschädigen.

Gründe:

Das Landgericht hat mit Urteil vom 5. September 2024 den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen sowie ihm eine Entschädigung für die vorläufige Unterbringung versagt. Während des Verfahrens über die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Angeklagte am 10. Februar 2025 verstorben.

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil insgesamt gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 4 StR 424/23 Rn. 2; Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12 Rn. 1).

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 3; Beschluss vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18 Rn. 4).

Deshalb fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die Staatskasse von den notwendigen Auslagen des Angeklagten freizustellen, kommt hier nicht in Betracht. Dem stehen schon der erstinstanzliche Freispruch und die ausgesprochene Ablehnung der Maßregel nach § 63 StGB entgegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 4 StR 424/23 Rn. 3; Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).

Die Neben- und Adhäsionsklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung ihrer Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, was in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17 Rn. 18 mwN).

3. Für die Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2 StrEG, insbesondere die vollzogene einstweilige Unterbringung, ist der Angeklagte nicht zu entschädigen. Der Senat versagt eine Entschädigung in Ausübung seines Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. zur Heranziehung der Norm auch bei Tod des Betroffenen BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 6; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13 Rn. 9; Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 StR 553/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 97, 103). Hierfür streiten maßgeblich der Unrechtsgehalt der – für sich rechtsfehlerfrei festgestellten – rechtswidrigen Tat sowie der Umstand, dass auch die im Anschluss an eine sachverständige Begutachtung angeordnete einstweilige Unterbringung nicht von vornherein unangemessen war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 4 StR 421/24 Rn. 8; Beschluss vom 16. Juli 2024 – 4 StR 424/23 Rn. 4; Urteil vom 10. März 2010 – 5 StR 503/09 Rn. 9 f.).

Quentin Tschakert Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 05.09.2024 ‒ II-6 KLs-362 Js 507/23-1/24

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