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5 Ni 8/15 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 8/15 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152ni_adler 07.12

…

betreffend das europäische Patent 1 425 640 (DE 502 08 724)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens und die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer beschlossen:

Das am 15. Februar 2017 verkündete Urteil 5 Ni 8/15 (EP) wird in den Entscheidungsgründen dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 18 des Urteils unter Ziff. II.,1.,1.1 im 2. Absatz statt „aus dem Jahr 2005“ richtig heißen muss: „aus dem Jahr 2000“.

Gründe An der im Tenor genannten Stelle der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf die Druckschrift NK5c Bezug, die auf der letzten Seite einen Druckvermerk aus dem Jahr 2000 und nicht wie im Urteil versehentlich wiedergegeben aus dem Jahr 2005 aufweist. Dieser aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung erkennbare und daher offensichtliche Schreibfehler war nach § 95 PatG auf Antrag der Klägerin zu berichtigen.

Voit Martens Gottstein Albertshofer Bieringer Pr

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