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9 W (pat) 701/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 701/14 Verkündet am 21. Januar 2015

…

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2006 060 391 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier BPatG 154 05.11 beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß neuem Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015,

- Beschreibung S. 2/14 bis 6/14 der Patentschrift mit Änderungen, eingereicht als Hilfsantrag III mit Schriftsatz vom 21. November 2014,

- Zeichnungen Figuren 1a bis 5b wie Patentschrift.

Gründe I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 20. Dezember 2006 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Dichtungsanordnung zum Abdichten der Karosserie eines Kraftfahrzeugs" erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 12. Januar 2012 erfolgt.

Gegen das Patent hat die D… AG in S… am 11. April 2012 Einspruch erhoben. Sie macht als Widerrufsgrund die in § 21 Abs. 1 PatG genannten Gründe geltend und verweist schriftsätzlich auf die folgenden Dokumente:

D1: DE 100 47 818 A1 D2: JP 2002 – 274286 A D3: DE 35 01 195 C2 D4: DE 43 18 719 A1 D5: DE 10 2006 011 470 A1 D6: DE 1 509 257 A.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015, per Fax eingegangen am 19. Januar 2015, hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die vormalige Patentinhaberin, die M… GmbH in L…, hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen.

Darüber hinaus beantragt sie mit Schriftsatz vom 9. August 2013 die Sache dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 PatG vorzulegen.

Die Patentinhaberin, nunmehr die C… GmbH, beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 zuletzt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß neuem Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015,

- Beschreibung S. 2/14 bis 6/14 der Patentschrift mit Änderungen, eingereicht als Hilfsantrag III mit Schriftsatz vom 21. November 2014,

- Zeichnungen Figuren 1a bis 5b wie Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Dichtungsanordnung zum Abdichten der Karosserie (11) eines Kraftfahrzeugs (10) mit einem Flansch (12), der durch ein äußeres Rahmenteil (13) und ein inneres Rahmenteil (17) der Karosserie (11) gebildet ist und eine Stirnfläche (19) aufweist; einer Dichtung (20), die einen Dichtungsabschnitt (21) und einen Befestigungsabschnitt (24) aufweist, und einem Befestigungsmittel (30, 31, 32, 33), durch das der Befestigungsabschnitt (24) an dem äußeren Rahmenteil (13) befestigbar ist; wobei das äußere Rahmenteil (13) abgewinkelt ist und einen den Flansch (12) bildenden Flanschabschnitt (14) und einen sich in einem Winkel (α) zu dem Flanschabschnitt (14) erstreckenden Eckabschnitt (15) aufweist; wobei das äußere Rahmenteil (13) eine dem inneren Rahmenteil (17) abgewandte Außenfläche (16) und das innere Rahmenteil (17) eine dem äußeren Rahmenteil (13) abgewandte Innenfläche (18) aufweist; wobei der Dichtungsabschnitt (21) mit wenigstens einer Hohlkammer (22, 23) versehenen ist, welche die Außenfläche (16) des äußeren Rahmenteils (13) zumindest teilweise abdeckt; wobei die Dichtung (20) mit einer Abdecklippe (25), durch welche die Stirnfläche (19) des Flansches (12) abdeckbar ist, und mit einer Nut (26) zur Aufnahme des Rands (41) einer lnnenverkleidung (40) des Kraftfahrzeugs (10) versehen ist; wobei die Nut (26) von einer Wandung begrenzt ist, die durch die Abdecklippe (25) gebildet ist; wobei der Befestigungsabschnitt (24) ausschließlich an der Außenfläche (16) des äußeren Rahmenteils (13) anliegt und wobei der Befestigungsabschnitt (24) an dem Eckabschnitt (15) des äußeren Rahmenteils (13) befestigt ist.

Rückbezogen schließen sich hieran zumindest mittelbar die geltenden Patentansprüche 2 bis 6 an.

Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 7 lautet (offensichtlicher Schreibfehler durch Streichung gekennzeichnet):

Dichtungsanordnung zum Abdichten der Karosserie (11) eines Kraftfahrzeugs (10) mit einem Flansch (12), der durch ein äußeres Rahmenteil (13) und ein inneres Rahmenteil (17) der Karosserie (11) gebildet ist und eine Stirnfläche (19) aufweist; einer Dichtung (20), die frei von einem Verstärkungsträger (63) ist und einen Dichtungsabschnitt (21) und einen Befestigungsabschnitt (24) aufweist, und einem Befestigungsmittel (30, 31, 32, 33), durch das der Befestigungsabschnitt (24) an dem äußeren Rahmenteil (13) befestigbar ist; wobei das äußere Rahmenteil (13) abgewinkelt ist und einen den Flansch (12) bildenden Flanschabschnitt (14) und einen sich in einem Winkel (α) zu dem Flanschabschnitt (14) erstreckenden Eckabschnitt (15) aufweist; wobei das äußere Rahmenteil (13) eine dem inneren Rahmenteil (17) abgewandte Außenfläche (16) und das innere Rahmenteil (17) eine dem äußeren Rahmenteil (13) abgewandte lnnenfläche (18) aufweist; wobei der Dichtungsabschnitt (21) mit wenigstens einer Hohlkammer (22, 23) versehenen ist, welche die Außenfläche (16) des äußeren Rahmenteils (13) zumindest teilweise abdeckt; wobei die Dichtung (20) mit einer Abdecklippe (25), durch welche die Stirnfläche (19) des Flansches (12) abdeckbar ist, und mit einer Nut (26) zur Aufnahme des Rands (41) einer lnnenverkleidung (40) des Kraftfahrzeugs (10) versehen ist; wobei die Nut (26) von einer Wandung begrenzt ist, die durch die Abdecklippe (25) gebildet ist; wobei der Befestigungsabschnitt (24) ausschließlich an der Außenfläche (16) des äußeren Rahmenteils (13) anliegt; wobei das Befestigungsmittel eine Klammer (33) ist, die derart auf den Flansch (12) aufsteckbar ist, dass die Klammer (33) die Abdecklippe (25) umgreift und die Abdecklippe (25) gegen die Stirnfläche (19) des Flansches (12) drückt; wobei der Befestigungsabschnitt (24) eine kanalförmige Aussparung (29) aufweist, in der ein Schenkel (34) der Klammer (33) beim Aufstecken auf den Flansch (12) aufgenommen wird, und wobei am Grund der Aussparung (29) eine die Position des Schenkels (34) an der Dichtung (20) bestimmende Öffnung (36) vorgesehen ist, die derart ausgestaltet ist, dass sich der Schenkel (34) durch die Öffnung (36) hindurch erstrecken kann, wobei der Schenkel (34) ein freies Ende (35) aufweist, das mit einer Verdickung versehen ist, um einen Formschluss mit der Dichtung (20) zu bewirken.

Rückbezogen schließen sich hieran zumindest mittelbar die geltenden Patentansprüche 8 bis 10 an.

Folgende im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Dokumente waren noch zu berücksichtigen:

P1: DE 32 08 504 A1 P2: US 2006/0226676 A1 P3: EP 0 689 952 A1.

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche, der geltenden Fassung der Beschreibungsseiten und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG begründet. Die Patentinhaberin hat den Antrag auf Entscheidung durch das Bundespatentgericht mit Schreiben vom 9. August 2013 unter gleichzeitiger Zahlung der Antragsgebühr wirksam gestellt. Ungültigkeitsgründe gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 PatG sind den Akten nicht zu entnehmen.

2. Die Beteiligte des Verfahrens hat sich geändert.

Die Patentinhaberin war ursprünglich die M… GmbH in L…. Deren Beteiligtenstellung ist durch Umfirmierung mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 auf die C… GmbH übergegangen.

3. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruchs nur noch die jetzige Patentinhaberin beteiligt, wobei das Verfahren von Amt wegen fortzusetzen ist (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 PatG).

In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem Umfang führt.

4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Karosseriedichtungen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

5. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.

Die Gegenstände gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 10 sind sämtlich in der Streitpatentschrift offenbart. Sie ergeben sich auch ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Der Schutzbereich des Streitpatents ist nachträglich nicht erweitert worden.

So stimmt der geltende Patentanspruch 1 wortwörtlich mit dem erteilten Patentanspruch 1 überein, wobei dessen Merkmale den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 2, 3 und 5 entnommen sind.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4 und 6 bis 9.

Der geltende Patentanspruch 7 umfasst die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 7, welcher Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1, 2, 3, 10, 11 und 13 beinhaltet, sowie Merkmale, die den Absätzen [0011], [0016] und [0017] der Beschreibung des Streitpatents entnommen sind und die so auch in der ursprünglichen Beschreibung offenbart sind.

Die Merkmale der geltenden Unteransprüche 8 bis 10 entstammen den ursprünglichen Patentansprüchen 10, 13 und 15.

6. Die weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass das Patent wie beantragt beschränkt aufrechtzuerhalten ist, weil für die verteidigte Fassung auch sonst keiner der übrigen Widerrufsgründe gemäß § 21 PatG vorliegt. Im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist der unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 wie auch der ebenfalls unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 7 insbesondere auch im Sinne der §§ 3 und 4 PatG patentfähig. Dies trifft auch auf die übrigen geltenden Patentansprüche 2 bis 6 sowie 8 bis 10 zu. Die geltenden Beschreibungsseiten sind zulässig an die geltenden Patentansprüche angepasst und in rein redaktioneller Art überarbeitet.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 5 und § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Einspruchsverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko

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