Paragraphen in 4 StR 115/21
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 115/21 BESCHLUSS vom 17. August 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:170821B4STR115.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. November 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. In Anbetracht der vom Verteidiger des Angeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und weiteren Beweismittel vermag allein der Umstand, dass sich auf der Revisionsbegründungsschrift der Eingangsstempel des Landgerichts vom 12. Februar 2021 befindet, den fristgerechten Eingang des Schriftsatzes am 11. Februar 2021 nicht zu widerlegen. Auf die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es danach nicht mehr an.
2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 13.11.2020 ‒ 2 KLs - 242 Js 10/20 - 17/20
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2 | 349 | StPO |
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