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4 StR 228/13

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 228/13 URTEIL vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,

Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht als Vertreter des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2012 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Verfallsanordnung in dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Mai 2012 unterblieben ist.

2. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Verfallsanordnung ist im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO durch das nach § 462a Absatz 3 StPO dafür zuständige Gericht zu treffen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Mai 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufrechterhaltung eines in dem früheren Urteil angeordneten Verfalls. Das wirksam auf dieses Anfechtungsziel beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel erweist sich als begründet.

1. Nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen verurteilte das Landgericht Bonn den Angeklagten am 25. Mai 2012 rechtskräftig wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Einen Ausspruch über eine Maßnahme enthält der in den Gründen des angefochtenen Urteils wiedergegebene Tenor nicht. In den anschließend mitgeteilten Gründen der Vorverurteilung heißt es unter anderem wie folgt: „G. (erweiterter Verfall) III. Bei dem Angeklagten R.

war ebenfalls der erweiterte Verfall anzuordnen. Nach den getroffenen Feststellungen erhielt dieser für seine Mithilfe bei den Ernten der Taten 1 bis 4 insgesamt 4.000.-- €. Dieser Betrag ist aus rechtswidrigen Katalogtaten im Sinn des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erlangt worden und unterliegt damit in voller Höhe dem erweiterten Verfall…….“

2. Damit weisen die Feststellungen zu der – mit Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB einbezogenen – Vorverurteilung vom 25. Mai 2012 einen Widerspruch auf, der im Revisionsverfahren nicht auflösbar ist. Tenor und Gründe des Urteils des Landgerichts Bonn widersprechen sich zu der Frage, ob eine Verfallsanordnung ergangen ist. Im Falle einer vorangegangenen Anordnung hätte der Tatrichter nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB über die Aufrechterhaltung der Maßnahme zu entscheiden gehabt; gegebenenfalls hätte er die Maßnahme ausdrücklich in der Urteilsformel aufrechterhalten müssen (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1979 – 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113, 2114 und vom 10. Februar 2011 – 4 StR 552/10). Demgemäß kann der Senat nicht entscheiden, ob ein solcher Ausspruch zu Unrecht unterblieben ist. Das ist ein auf Sachrüge zu beachtender materiell-rechtlicher Fehler (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 108).

3. Der Senat kann mit Blick auf die unklaren Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden. Er hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2006 – 4 StR 278/06, NStZ-RR 2007, 107). Über die Aufrechterhaltung einer etwa angeordneten Maßnahme wird das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht zu befinden haben, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels obliegt.

4. Für den Fall, dass über die Aufrechterhaltung einer solchen Verfallsanordnung zu entscheiden sein wird, nimmt der Senat auf sein – den Wertersatzverfall nach § 73a StGB betreffendes – Urteil vom 10. Februar 2011 (4 StR 552/10) Bezug.

Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender

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