Paragraphen in 4 StR 377/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 377/20 BESCHLUSS vom 19. November 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Mai 2020 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Bartel Bender Quentin Lutz Vorinstanz: Paderborn, LG, 27.05.2020 - 16 Js 1378/19 5 KLs 3/20 ECLI:DE:BGH:2020:191120B4STR377.20.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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