Paragraphen in IX ZB 108/16
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 108/16 IX ZB 109/16 BESCHLUSS vom 7. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:070217BIXZB108.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Februar 2017 beschlossen:
Die Verfahren IX ZB 108/16 und IX ZB 109/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Oktober 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsmittel des Klägers sind nicht statthaft, weil weder das Gesetz gegen die angefochtenen Entscheidungen die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO), noch die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Grupp Lohmann Möhring Pape Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 30.09.2016 - 4 C 11/16 LG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2016 - 83 T 54/16 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
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