Paragraphen in 2 ARs 184/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 58 | JGG |
2 | 88 | JGG |
1 | 14 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 58 | JGG |
2 | 88 | JGG |
1 | 14 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 184/13 2 AR 127/13 BESCHLUSS vom 23. Mai 2013 in der Jugendvollstreckungssache gegen wegen Körperverletzung u.a.
Az.: 3 AR 633/13 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 8 Ls-51 Js 459/12-60/12 Amtsgericht Gladbeck-Jugendschöffengericht- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Mai 2013 beschlossen:
Das Amtsgericht Gladbeck ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Wuppertal hat durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 die Vollstreckung des Rests einer gegen den Verurteilten erkannten Jugendstrafe gemäß § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt und die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Gladbeck übertragen. Dieser hat die Übernahme mit Beschluss vom 8. März 2013 abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO), da die Amtsgerichte Wuppertal und Gladbeck im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte (Düsseldorf und Hamm) liegen.
Die Abgabe der Jugendvollstreckungssache an das Amtsgericht Gladbeck ist nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG sachgerecht, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung wieder nach Gladbeck zurückgekehrt ist und entsprechend einer Auflage aus dem Bewährungsbeschluss vom 12. Dezember 2012 bei seiner Mutter Wohnsitz genommen hat. Demgegenüber steht der vom Amtsgericht Gladbeck in seiner Entscheidung vom 8. März 2013 angeführte Umstand, dass das Amtsgericht Wuppertal den Bewährungsbeschluss hinsichtlich der dem Verurteilten erteilten Weisung, eine zunächst nachgewiesene, zwischenzeitlich aber nicht mehr zur Verfügung stehende Ausbildungsstelle anzutreten, nicht nachträglich abgeändert hat, einer Zuständigkeitsübertragung nicht entgegen.
Fischer Appl Schmitt Berger Eschelbach
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 58 | JGG |
2 | 88 | JGG |
1 | 14 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 58 | JGG |
2 | 88 | JGG |
1 | 14 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen