Paragraphen in 5 StR 604/12
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1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
StR 604/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Schwurgerichtskammer zum Qualifikationstatbestand (nicht: „Regelbeispiel“)
nach § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB (vgl. UA S. 10 einerseits, S. 18 andererseits)
für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.
Basdorf Raum Schneider Dölp König
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1 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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