Paragraphen in 3 StR 470/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 470/17 BESCHLUSS vom 25. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte hinsichtlich einer Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht verurteilt worden ist; daher kann das Urteil auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Zulassung der Nebenklage nicht beruhen.
Becker Tiemann Gericke Hoch Spaniol ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR470.17.0
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