Paragraphen in 6 StR 327/24
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3 | 73 | StGB |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 327/24 URTEIL vom 27. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:271124U6STR327.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass die sichergestellte Damenuhr der Marke Cartier (Asservatennummer 6.2.11.1) eingezogen wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen - Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und drei nichtrevidierende Mitangeklagte jeweils wegen mehrerer Fälle des schweren Bandendiebstahls und wegen „Verabredung eines Verbrechens“ schuldig gesprochen. Den Angeklagten hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es die Einziehung eines Mobiltelefons und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 91.700 Euro angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die unterbliebene Einziehung einer im Fall II.12 der Urteilsgründe erlangten Uhr. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen verschafften sich die nichtrevidierenden Mitangeklagten H. und F. am 4. April 2023 unter einem Vorwand Zutritt zu den Wohnräumen der 86-jährigen Geschädigten B.
. Der Angeklagte wartete absprachegemäß auf beide in einem in Tatortnähe geparkten Fahrzeug. Während H. die Geschädigte in ein Gespräch verwickelte, entwendete F. Schmuckstücke im Wert von 5.000 Euro, unter anderem eine Damenuhr der Marke Cartier im Wert von 3.000 Euro, sowie Bargeld in Höhe von 2.000 Euro. Sodann begaben sich beide mit der Tatbeute zu dem im Fahrzeug wartenden Angeklagten und fuhren davon. Die Damenuhr wurde wenige Wochen später im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen beim Angeklagten sichergestellt.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Die Revision ist wirksam auf die unterbliebene Einziehung der durch den Angeklagten erlangten Uhr beschränkt. Die insoweit allein in Betracht kommende Anordnung nach § 73 Abs. 1 StGB ist mangels Strafähnlichkeit im Allgemeinen losgelöst vom Schuld- und Strafausspruch einer Rechtsfehlerkontrolle zugänglich (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 25; vom 27. März 2024 – 5 StR 558/23, Rn. 5). Gleiches gilt für die von der Revision weitergehend erklärte Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung; auch insoweit ist eine getrennte Überprüfung des angefochtenen vom nicht angefochtenen Entscheidungsteil möglich (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22, Rn. 6). Besondere Umstände, die der Rechtsmittelbeschränkung ausnahmsweise entgegenstehen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22), liegen hier nicht vor.
2. Die Revision ist begründet. Das Landgericht hat es entgegen § 73 Abs. 1 StGB unterlassen, die Damenuhr einzuziehen. Diese wurde einige Wochen nach der Tat bei dem Angeklagten sichergestellt. Eine Rückgabe an die Geschädigte mit der Folge, dass die Ansprüche der Verletzten erloschen und eine Einziehung insoweit ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 2 StR 546/19), ist nicht festgestellt.
Der Senat hat daher – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die zwingende Anordnung nach § 73 Abs. 1 StGB selbst getroffen und den Einziehungsausspruch entsprechend ergänzt (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 2 StR 152/18, NStZ-RR 2018, 314, 315; vom 27. März 2024 – 5 StR 558/23, Rn. 8; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 354 Rn. 19).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Bartel Fritsche Feilcke Arnoldi Wenske Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 15.12.2023 - 26 KLs 25 Js 13269/23
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