Paragraphen in X ZR 130/15
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1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 130/15 BESCHLUSS vom 9. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090517BXZR130.15.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend gemachten Beschwer auch unter Berücksichtigung des Hilfsantrags und der wirtschaftlichen Bedeutung der beanstandeten Gestaltung eines elektronischen Flugbuchungssystems für die betroffenen Verkehrskreise 20.000 € nicht überschreitet (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Meier-Beck Schuster Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2014 - 52 O 242/13 KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2015 - 5 U 54/14 -
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1 | 26 | EGZPO |
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