20 W (pat) 1/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 11 2005 002 185 ECLI:DE:BPatG:2019:020119B20Wpat1.17.0 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 2. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und den Richter Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Rücknahme der Beschwerde wirksam geworden ist.
Gründe I.
Die Patentabteilung 55 hat das Patent 11 2005 002 185 durch am Ende der mündlichen Anhörung am 19. Oktober 2016 verkündeten Beschluss auf den Einspruch der Einsprechenden widerrufen. Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 8. November 2018, das laut Eingangsstempel der Poststelle am 13. November 2018 beim Bundespatentgericht eingegangen ist, hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Mit Schreiben vom 13. November 2018, beim Bundespatentgericht per Fax eingegangen am selben Tag um 14:51 Uhr, hat die Beschwerdeführerin die Rücknahme der Beschwerde widerrufen mit der Begründung, dass das Schreiben vom 8. November 2018 irrtümlich abgeschickt worden sei.
Auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 26. November 2018, wonach die Rücknahme der Beschwerde wirksam geworden sein dürfte, da ein zeitlich früherer oder gleichzeitiger Eingang des Widerrufs am 13. November 2018 weder dargelegt wurde noch nach Aktenlage feststellbar ist, hat die Beschwerdeführerin ohne weitere Stellungnahme auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hält die Rücknahme der Beschwerde für wirksam und beantragt eine entsprechende gerichtliche Feststellung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Es war festzustellen, dass die Beschwerde wirksam zurückgenommen worden ist.
Die mit Schreiben vom 8. November 2018 erklärte Beschwerderücknahme der Patentinhaberin wäre nur dann nicht wirksam geworden, wenn der Widerruf mit Schreiben vom 13. November 2018 vorher oder gleichzeitig dem Bundespatentgericht zugegangen wäre, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB analog (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., vor § 128 Rn. 18; Schulte, PatG, 10. Aufl., Einl. Rn. 66). Ein späterer Widerruf ist bei Bewirkungshandlungen, die unmittelbar die Verfahrenslage beeinflussen – wie die Beschwerderücknahme – grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Zöller, a. a. O.; Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 533).
Der Umstand, dass der Widerruf am selben Tag wie die Beschwerderücknahme beim Bundespatentgericht eingegangen ist, genügt dabei noch nicht, um die beiden Erklärungen als gleichzeitig zugegangen im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen. Denn Prozess- oder Verfahrenshandlungen, wie die Beschwerderücknahme und deren Widerruf, werden unmittelbar im genauen Zeitpunkt (Uhrzeit) ihrer Vornahme wirksam (vgl. BPatG Beschluss vom 16.01.1980 – 5 W (pat) 13/79 –, BPatGE 33, 200, 202f.; Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 67).
Dass der Widerruf am 13. November 2018 der Uhrzeit nach zeitlich vor oder gleichzeitig mit der Beschwerderücknahme beim Bundespatentgericht eingegangen ist, hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beschwerdeführerin jedoch nicht dartun können (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BPatG a. a. O.; vgl. auch Palandt, BGB, 74. Aufl., § 130 Rn. 21).
Zwar ging die Beschwerderücknahme vom 8. November 2018 laut Auskunft der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erst am 14. November 2018 auf der Geschäftsstelle des 20. Senats ein. Maßgeblich für den Eingangszeitpunkt ist jedoch, wann das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des in der Adresse angegebenen Gerichts gelangt ist, eine Mitwirkung des Gerichts (Entgegennahme bzw. Kenntnisnahme) ist hierbei nicht erforderlich (vgl. Zöller, a. a. O., § 167 Rn. 5 m. w. N.; Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 66; vgl. auch Palandt, a. a. O., § 130 Rn. 11).
Laut Eingangsstempel der Poststelle ist das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 am 13. November 2018 beim Bundespatentgericht eingegangen. Eine auf Bitte der Beschwerdeführerin veranlasste gerichtsinterne Überprüfung der Uhrzeit des Eingangs hat ergeben, dass beim Bundespatentgericht die Post von Montag bis Freitag regelmäßig zweimal am Tag beim Postamt in der Tegernseer Landstraße von einem Gerichtsfahrer abgeholt und zum Gericht gebracht wird. Laut Fahrtenbuch war am Dienstag, 13. November 2018 die erste Postfahrt um 7:10 Uhr und die zweite Postfahrt um 9:15 Uhr abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das an die Postfachadresse des Bundespatentgerichts gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 am 13. November 2018 spätestens um 9:30 Uhr in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beschwerderücknahme spätestens wirksam geworden. Der erst um 14:51 Uhr desselben Tages per Fax beim Bundespatentgericht eingegangene Widerruf konnte damit das Wirksamwerden der Beschwerderücknahme nicht mehr verhindern und lief ins Leere.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol Dorn Albertshofer Bieringer Ko