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NotSt (B) 1/15

BUNDESGERICHTSHOF NotSt(B) 1/15 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2015 in dem Verfahren wegen Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Prof. Dr. Radtke und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde und die Beschwerde gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 2015 werden verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 25.000 €.

Gründe: I.

Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 9. April 2014, zugestellt am 30. April 2014, den Antragsteller vorläufig und mit sofortiger Wirkung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Amtes enthoben, weil zu erwarten sei, dass im Disziplinarverfahren im Hinblick auf die Art und Schwere des Dienstvergehens auf eine Entfernung aus dem Amt erkannt werden würde. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Gebührenüberhebung u.a. - KLs 92 Js 3736/13, 16 AK 15/13 Landgericht K. - Auswärtige Strafkammer Pf. - wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung. Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. März 2015 zurückgewiesen. Der Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung ist dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Antragstellers am 22. April 2015 zugestellt worden. Dieser hat am 6. Mai 2015 dagegen Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben des für den Senat für Notarsachen beim Bundesgerichthof zuständigen Rechtspflegers vom 9. Juni 2015, abverfügt am 10. Juni 2015, ist der damalige anwaltliche Vertreter des Antragstellers darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 22. Mai 2015 abgelaufen ist. Der Antragsteller hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015, eingegangen beim Bundesgerichtshof per Fax am 15. Juli 2015, begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt.

II.

1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller die Beschwerde nicht fristgerecht begründet hat.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 67 Abs. 3 BDG i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO). Hierauf wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Da der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. März 2015 am 22. April 2015 dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt worden ist, lief die Frist zur Begründung der Beschwerde am Freitag, dem 22. Mai 2015, ab. Die erst am 15. Juli 2015 am Bundesgerichtshof eingegangene Begründung der Beschwerde war mithin verspätet.

Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG war nicht zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon nicht fristgerecht gestellt worden. Auch sind Gründe, die die Fristversäumnis entschuldigen könnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der gesetzlichen Frist entgegenstand, zu stellen. Da die Fristversäumnis mit Verfügung vom 9. Juni 2015, abverfügt am 10. Juni 2015, dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Antragstellers mitgeteilt worden ist, ist in entsprechender Anwendung der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 3 BGB davon auszugehen, dass dieser spätestens ab 13. Juni 2015 Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt hat. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass das Schreiben vom 9. Juni 2015 seinem damaligen anwaltlichen Vertreter nicht oder erst nach dem 13. Juni 2015 zugegangen sei. Er muss sich die Kenntnis seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO, § 3 BDG nach dem der Regelung in § 166 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 314 Rn. 17; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 85 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. § 85 Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 60 Rn. 20).

Umstände, die die Versäumnis der Frist zur Begründung der Beschwerde entschuldbar machten, hätten mithin innerhalb eines Monats mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht und glaubhaft gemacht werden müssen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG). Bei Eingang der Beschwerdebegründung und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15. Juli 2015 war die am 13. Juli 2015 endende Frist abgelaufen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Juli 2015 enthält zudem weder Tatsachenvortrag, der die Versäumnis der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist begründen könnte, noch werden Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der Beschwerdefrist durch den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers entschuldigen könnten. Der Antragsteller beruft sich zwar darauf, dass er davon ausgegangen sei, sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter werde nach Einlegung die Beschwerde in der Folgezeit begründen. Er selbst sei im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden psychischen Belastungsstörung nicht in der Lage gewesen, die Erstellung der Beschwerdebegründung zu verfolgen. Dies sind allerdings keine Umstände, durch die der damalige - mit der Fertigung der Begründung beauftragte - Verfahrensbevollmächtigte entschuldbar an einer fristgerechten Beschwerdebegründung gehindert worden sein könnte. Der Irrtum in das Tätigwerden des damaligen Verfahrensbevollmächtigten schließt dessen Verschulden, das dem Antragsteller zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO, § 3 BDG), nicht aus.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in

§ 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten Regelbetrags zugrunde gelegt.

Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2015 - 1 Not 5/14 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 3 BDG
4 96 BNotO
3 60 VwGO
2 111 BNotO
2 173 VwGO
2 85 ZPO
1 67 BDG
1 3 BGB
1 166 BGB
1 146 VwGO
1 154 VwGO
1 41 VwVfG

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