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2 StR 326/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 326/13 BESCHLUSS vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. März 2013 im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in drei Fällen entfällt, und der Schuldspruch dahingehend neu gefasst wird, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Juli dargelegten Gründen tritt hinsichtlich der Taten vom 2. Mai 2009 zum Nachteil des Nebenklägers B. sowie hinsichtlich der ersten Tat zum Nachteil von Cu. der Tatbestand des § 182 Abs. 2 StGB hinter §§ 176, 176 a StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Der Schuldspruch war in diesen Fällen entsprechend zu berichtigen.

Die Änderung des Schuldspruchs erfordert keine Aufhebung der in den betreffenden Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die vom Landgericht festgestellte, den Tatbestand des § 182 Abs. 2 StGB erfüllende Entgeltlichkeit darf - auch wenn der Straftatbestand insoweit im Schuldspruch unberücksichtigt bleibt - bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

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Häufigkeit Paragraph
2 176 StGB
1 182 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO

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