Paragraphen in 2 ARs 233/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 8 | StPO |
1 | 12 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 8 | StPO |
1 | 12 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 233/25 2 AR 136/25 BESCHLUSS vom 3. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.
hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 12 Abs. 2 StPO Az.: 2 Ds 1430 Js 3248/21 34 Ds 180 Js 38803/25 1430 Js 3248/21 Amtsgericht Hof Amtsgericht Stuttgart Staatsanwaltschaft Hof ECLI:DE:BGH:2025:030725B2ARS233.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2025 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen Amtsgericht Stuttgart übertragen.
Gründe:
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Stuttgart ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Hof in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten der 70-jährige Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, eine Reisefähigkeit aber nur für die Dauer von maximal 30 Minuten bei Transport mit einem Krankenwagen unter Begleitung von drei Sanitätern gegeben ist. Im Hinblick auf den Gerichtsort Hof ist damit eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Stuttgart wohnenden Angeklagten belegt. Allerdings ist ihm die Anreise zu dem von seiner Wohnung nur ca. 10-15 Fahrtminuten entfernten Amtsgericht Stuttgart möglich.
Menges Grube Appl Schmidt Zeng
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 8 | StPO |
1 | 12 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 8 | StPO |
1 | 12 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen