Paragraphen in IV ZR 176/10
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | GG |
1 | 6 | GG |
1 | 552 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | GG |
1 | 6 | GG |
1 | 552 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 176/10 BESCHLUSS vom 26. November 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 26. November 2012 gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: bis 22.000 €
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist der Kläger mit dem Beschluss des Senats vom 27. September 2012 hingewiesen worden.
Die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. November 2012 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die in dieser Stellungnahme angeführten Gesichtspunkte hat der Senat bei Erlass des Hinweisbeschlusses, auf den Bezug genommen wird, berücksichtigt. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rüge des Klägers befasst, die Berechnung seiner Startgutschrift verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger beanstandet, das durch seine Eheschließung nach dem Umstellungsstichtag erhöhte Versorgungsbedürfnis sei außer Acht gelassen worden, verkennt er, dass der Bedarf der Versicherten seit der Systemänderung nicht mehr maßgeblich für die Berechnung der Zusatzversorgung ist.
Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.2009 - 6 O 41/09 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 U 247/09 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | GG |
1 | 6 | GG |
1 | 552 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | GG |
1 | 6 | GG |
1 | 552 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen