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5 StR 70/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 70/17 BESCHLUSS vom 21. März 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR70.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 StR 309/16 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

Sander Schneider Dölp König Berger

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Paragraphen in 5 StR 70/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 440 StPO
1 74 StGB
1 76 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 413 StPO

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