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X B 139/11

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.12.2012, X B 139/11 Darlegungsanforderungen bei einer Kumulativbegründung des FG Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel können nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei Zugrundelegung der Maßstäbe der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die von den Klägern vorgelegten und aus Loseblattseiten bestehenden Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäße Fahrtenbücher i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes anerkannt werden könnten. Dies gelte bereits deshalb, weil sie nicht in geschlossener Form geführt worden seien. Unabhängig davon hätten die vorgelegten "Fahrtenbücher" eine Reihe von näher beschriebenen Auffälligkeiten aufgewiesen, die ihren Beweiswert erschütterten.

a) Hat das FG sein Urteil --wie hier-- kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 22. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

b) Das ist nicht geschehen. Die Kläger machen zwar mehrere Verfahrensfehler geltend, so einen Verstoß des FG gegen seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 76 Abs. 1 FGO),

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 FGO in Form der Verletzung von Hinweispflichten,

die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Zeitpunkts der Erstellung des Fahrtenbuchs und die fehlende Beachtung der in der Sitzung vorgelegten privaten Terminkalender.

Diese gerügten Verfahrensfehler beziehen sich aber nur auf den Inhalt der Aufzeichnungen, d.h. auf die formelle und materielle Richtigkeit der vorgenommenen Eintragungen. In Bezug auf den ersten Begründungsstrang, die fehlende "geschlossene Form" des Fahrtenbuchs, werden jedoch weder ein Verfahrensfehler noch die Voraussetzungen eines anderen Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt (vgl. im Übrigen zu den Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden, die jüngste BFH-Rechtsprechung, wie z.B. Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, und Beschluss vom 12. Oktober 2012 III B 78/12, nicht veröffentlicht, juris, sowie zu den Anforderungen an die "geschlossene Form" der Aufzeichnungen Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691).

c) Sofern die Kläger meinen, das FG habe den vorgelegten Aufzeichnungen nicht die Qualität als Fahrtenbuch abgesprochen, so dass es nur mehr auf den Beweiswert des Fahrtenbuchs angekommen sei, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das FG hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Unterlagen nicht als "Fahrtenbücher" Anerkennung finden könnten, weil sie nicht in geschlossener Form geführt worden seien. Um zu dokumentieren, dass es den Unterlagen nicht die Eigenschaft eines Fahrtenbuchs beigemessen hat, hat das Gericht in seiner weiteren Begründung den Begriff "Fahrtenbuch" zudem durchgängig in Anführungszeichen gesetzt.

d) Die fehlende geschlossene Form der Aufzeichnungen wurde vom FG --zu Recht-- als selbständig tragender Grund für die Nichtanerkennung der Fahrtenbücher und damit für die Klageabweisung angesehen. Dies lässt sich eindeutig der Formulierung auf S. 7 der Urteilsgründe: "_Unabhängig davon_ weisen die vorgelegten 'Fahrtenbücher' aber auch sonst eine Reihe von Auffälligkeiten auf ..." entnehmen. Dass das FG mit weiteren --auf den Beweiswert der Aufzeichnungen gerichteten-- Argumenten sein Urteil zu untermauern versucht hat, ist als Erläuterung und Verdeutlichung seiner Entscheidung anzusehen und ändert nichts an der Eigenständigkeit des anderen Begründungsstrangs.

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