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I ZB 82/17

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 82/17 BESCHLUSS vom 4. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:040918BIZB82.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:

1. Die gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2018 gerichtete Eingabe der Verfügungsklägerin wird verworfen.

2. Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen die Verwerfung des gegen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz gerichteten Ablehnungsgesuchs im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

3. Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen die Zurückweisung des gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gerichteten Ablehnungsgesuchs im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

4. Der Senat weist die Verfügungsklägerin darauf hin, dass er weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr bescheiden wird.

Gründe:

I. Die Verfügungsklägerin hat gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2018 Anhörungsrüge im Ablehnungsverfahren erhoben und die Aufhebung des Beschlusses im Übrigen beantragt.

II. Die Anhörungsrüge und der Aufhebungsantrag der Verfügungsklägerin haben keinen Erfolg.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Verfügungsklägerin dagegen, dass der Senat mit dem angefochtenen Beschluss die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs im Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018 zurückgewiesen hat. Der eine Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss ist unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.

2. Die Anhörungsrüge, mit der sich die Verfügungsklägerin dagegen wendet, dass der Senat ihr gegen zwei weitere Senatsmitglieder gerichtetes Ablehnungsgesuch verworfen hat, ist zulässig, aber unbegründet. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht die Rechtsauffassung einer Partei nicht teilt.

3. Entsprechendes gilt für die Anhörungsrüge gegen die das gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gerichtete Befangenheitsgesuch zurückweisende Entscheidung.

III. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten dieser Entscheidung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.05.2017 - 7 O 64/17 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 W 62/17 -

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