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IX ZA 3/18

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 3/18 BESCHLUSS vom

3. Mai 2018 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZA3.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Mai 2018 beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014, Aktenzeichen XII ZR 136/12, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Oktober 2011 wurde der Antragsteller neben seinem Stiefvater F. H.

verurteilt, näher bezeichnete Räumlichkeiten in Q. , in welchen ein Fitnessstudio betrieben wurde, zu räumen und geräumt an die damalige Klägerin und jetzige Antragsgegnerin herauszugeben. Der Antragsteller wurde in diesem Rechtsstreit von den Rechtsanwälten V.

und Partner aus H. vertreten. Die von diesen Rechtsanwälten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Eine namens des Antragstellers von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 10. Dezember zurückgewiesen.

Mit einem am 20. März 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2014. Er behauptet, nichts vom Vorprozess gewusst zu haben, bis gegen ihn vollstreckt worden sei. Weil er mit der Situation überfordert gewesen sei, habe er die Vermögensauskunft abgegeben. Er habe die Rechtsanwälte V. und Partner nicht beauftragt. Seine Mutter habe zugegeben, die Unterschrift unter der Vollmacht gefälscht zu haben. Die Klage im Vorprozess sei unbegründet, weil er, der Antragsteller, nie einen Vertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen habe und nie Inhaber eines Fitnessstudios gewesen sei.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Nicht gesetzmäßig vertreten ist eine Partei auch dann, wenn ein Rechtsanwalt für sie auftritt, den sie nicht bevollmächtigt hat (BVerfG NJW 1998, 745; OLG Köln VersR 1997, 341, 342; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 579 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 9. Aufl., § 579 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/ Braun, 5. Aufl., § 579 Rn. 15). Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs folgt aus § 584 Abs. 1 ZPO.

2. Ob der behauptete Nichtigkeitsgrund tatsächlich vorliegt, ist gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen. Der Senat hätte die Beweisbedürftigkeit der Behauptungen des Restitutionsklägers unabhängig von der Einlassung des Restitutionsbeklagten zu prüfen und die von der Partei angebotenen Beweise zu erheben (vgl. Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 9. Aufl., § 585 Rn. 7; vgl. weiter § 590 Abs. 3 ZPO).

3. Der Senat hat daher die Akten des Ausgangsprozesses (LG Halle 3 O 1718/09 = OLG Naumburg 9 U 220/10) beigezogen. Nach Aktenlage kann ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller keine Kenntnis von diesem Rechtsstreit hatte.

a) Die Klage ist dem Antragsteller wirksam im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO unter der Anschrift "D.

, Q.

" zugestellt worden. In den genannten Räumlichkeiten betrieb der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung ein Gewerbe. Bei den Akten befindet sich die Kopie einer mit dem Namen des Antragstellers unterschriebenen Gewerbe- Abmeldung vom 2./3. Januar 2012, welche ein vom Antragsteller in den genannten Räumlichkeiten betriebenes Gewerbe "Personaltrainer, Saunawart" betrifft.

b) Im Berufungsverfahren hat der Antragsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte V.

und Partner, Prozesskostenhilfe beantragt. Bei den Akten befindet sich ein für den Antragsteller angelegtes Prozesskostenheft. Dieses enthält einen ausgefüllten und mit dem Namen des Antragstellers unterschriebenen amtlichen Vordruck. Beigefügt ist ein Leistungsbescheid des Jobcenters M.

, nach welchem der Antragsteller seit dem 1. Dezember 2011 in einer Bedarfsgemeinschaft mit K. H.

, wohl seiner Mutter,

in A.

lebte. Die Kopie einer Anmeldebestätigung haben die Rechtsanwälte V.

und Partner ebenfalls zu den Akten gereicht. Eine Kopie der nämlichen Bescheinigung ist als Anlage zum jetzigen Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegt worden. Alles spricht dafür, dass der Antragsteller die genannten Unterlagen den Rechtsanwälten V.

und Partner zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht Naumburg zur Verfügung gestellt hat.

3. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2015 hat sich der Antragsteller schließlich mit der Bitte um Stundung der Verfahrenskosten an das Bundesamt für Justiz gewandt. In dem Schreiben heißt es, er, der Antragsteller, habe lediglich ein Nebengewerbe ausgeübt, welches er "kurz nach dem Eingang" (wohl der Klage) abgemeldet habe. Im Zeitpunkt der Berufungsverfahren am OLG Naumburg und am BGH sei die Räumung längst erledigt gewesen. Nach der Zurückverweisung der Sache habe am 6. Oktober 2015 eine Sitzung des Zivilsenats stattgefunden, nach welcher die Klage voraussichtlich abgewiesen werde. Danach hat der Antragsteller, der jetzt vorträgt, keinen Kontakt zu dem Beklagten zu 1 des Ausgangsprozesses gehabt zu haben, den Fortgang des an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Rechtsstreits gegen diesen verfolgt. Hätte er, wie er nunmehr behauptet, bis zum Beginn der Zwangsvollstreckung keinerlei Kenntnis vom Ausgangsprozess gehabt, hätte er zudem hierauf verwiesen, nicht auf die Räumung während des laufenden Rechtsstreits.

Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 O 1718/09 OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2012 - 9 U 220/11 -

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