Paragraphen in 12 W (pat) 6/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/16 Verkündet am 20. Februar 2020
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2008 057 934 …
ECLI:DE:BPatG:2020:200220B12Wpat6.16.0
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer und den Richtern Dipl.- Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2015 wird aufgehoben und das Patent 10 2008 057 934 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2020, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das am 19. November 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete und am 30. April 2014 veröffentlichte Patent 10 2008 057 934 mit der Bezeichnung
„Windenergieanlage mit einer zentralen Steuerungseinrichtung und einer –Steuerungseinheit im Rotor sowie Verfahren zum Betreiben einer derartigen Windenergieanlage“ hatte die jetzige Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 Einspruch erhoben. Mit Beschluss in der Anhörung am 19. November 2015 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 20. Januar 2016. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patents sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2015 aufzuheben und das Patent 10 2008 057 934 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise, den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 2015 aufzuheben und das Patent 10 2008 057 934 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2020, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2020,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2020, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung diesseits mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung, s. Offenlegungsschrift DE 10 2008 057 934 A1 (OS)):
1M0 1M1 1M2
1M3
1M4 Windenergieanlage mit einer Gondel (16), einem Rotor, der mindestens ein in seinem Blatteinstellwinkel verstellbares Rotorblatt (10) aufweist,
einer zentralen Steuerungseinrichtung (18) zur Steuerung der Windenergieanlage und einer im Rotor angeordneten Steuerungseinheit (36) zur Steuerung des Blatteinstellwinkels des mindestens einen Rotorblatts (10),
wobei die zentrale Steuerungseinrichtung (18) und die Steuerungseinheit (36) im Rotor über eine Datenverbindung, die mindestens eine gondelseitige erste Sende- und Empfangseinrichtung (22) und mindestens eine rotorseitige zweite Sende- und Empfangseinrichtung (26) umfasst, miteinander Daten austauschen können, dadurch gekennzeichnet, dass wobei zwischen der mindestens einen ersten Sende- und Empfangseinrichtung (22) und der mindestens einen zweiten Sende- und Empfangseinrichtung (26) eine drahtlose Netzwerkverbindung (76)
1M5 1M6 1M7 mit einem sicherheitsgerichteten Kommunikationsprotokoll, das Maßnahmen umfasst, die einen fehlerfreien Datenaustausch sicherstellen, durch eine gegen Störungen tolerante Modulation und eine gezielte Reduzierung der Datenrate in definierten Schritten zur Aufrechterhaltung der Datenverbindung, wenn die Verbindung durch Störeinflüsse beeinträchtigt wird, vorgesehen ist und der ersten und/oder der zweiten Sende- und Empfangseinrichtung (22, 26) jeweils eine Überwachungs- und Kommunikationseinrichtung (32, 34) zugeordnet ist, die die Funktion der Sende- und Empfangseinrichtung (22, 26) überwachen und im Falle eines Fehlers eine vorbestimmte Aktion einleiten kann,
wobei die vorbestimmte Aktion eine Inbetriebnahme einer redundanten Sende- und Empfangseinrichtung ist.
Auf den Anspruch 1 nach Hauptantrag und wie erteilt folgen die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12.
Der erteilte nebengeordnete Anspruch 13 gemäß dem Hauptantrag betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit daran anschließenden, den Merkmalen des Anspruchs 1 (nach Hauptantrag) entsprechenden Merkmalen. Sein Wortlaut entspricht dem unten angegebenen Anspruch 11 gemäß Hilfsantrag I im Umfang der Merkmale 11M0 bis 11M7.
Auf den Anspruch 13 nach Hauptantrag folgen direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche 14 bis 17.
Der ebenfalls diesseits gegliederte Anspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet (Änderungen gegenüber ursprünglicher Fassung, vgl. OS, sind einfach, gegenüber der erteilten Fassung, vgl. Patentschrift DE 10 2008 057 934 B4 (PS), doppelt unterstrichen):
1M0 Windenergieanlage
1M1 1M2 1M3
1M4 1M5
1M6 1M7 mit einer Gondel (16), einem Rotor, der mindestens ein in seinem Blatteinstellwinkel verstellbares Rotorblatt (10) aufweist,
einer zentralen Steuerungseinrichtung (18) zur Steuerung der Windenergieanlage und einer im Rotor angeordneten Steuerungseinheit (36) zur Steuerung des Blatteinstellwinkels des mindestens einen Rotorblatts (10),
wobei die zentrale Steuerungseinrichtung (18) und die Steuerungseinheit (36) im Rotor über eine Datenverbindung, die mindestens eine gondelseitige erste Sende- und Empfangseinrichtung (22) und mindestens eine rotorseitige zweite Sende- und Empfangseinrichtung (26) umfasst, miteinander Daten austauschen können, dadurch gekennzeichnet, dass wobei zwischen der mindestens einen ersten Sende- und Empfangseinrichtung (22) und der mindestens einen zweiten Sende- und Empfangseinrichtung (26) eine drahtlose Netzwerkverbindung (76)
mit einem sicherheitsgerichteten Kommunikationsprotokoll, das Maßnahmen umfasst, die einen fehlerfreien Datenaustausch sicherstellen, durch eine gegen Störungen tolerante Modulation und eine gezielte Reduzierung der Datenrate in definierten Schritten zur Aufrechterhaltung der Datenverbindung, wenn die Verbindung durch Störeinflüsse beeinträchtigt wird, vorgesehen ist und der ersten und/oder der zweiten Sende- und Empfangseinrichtung (22, 26) jeweils eine Überwachungs- und Kommunikationseinrichtung (32, 34) zugeordnet ist, die die Funktion der Sende- und Empfangseinrichtung (22, 26) überwachen und im Falle eines Fehlers eine vorbestimmte Aktion einleiten kann,
wobei die vorbestimmte Aktion eine Inbetriebnahme einer redundanten Sende- und Empfangseinrichtung ist,
1Hi IM8
1Hi IM8.1 1Hi IM8.2 wobei die zweite Sende- und Empfangseinrichtung (26) an oder in dem Rotor mindestens eine Antenne (28) aufweist,
die aus einem Leckwellenleiter besteht und im Bereich der der Gondel (16) zugewandten Seite der Nabe (12) ringförmig und symmetrisch zur Rotorwelle (14) angeordnet ist.
Auf diesen Anspruch 1 nach Hilfsantrag I folgen die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 11 nach Hilfsantrag I (Hi I) betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage wie nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I. Der diesseits nach Merkmalen gegliederte Wortlaut lautet (auch hier sind die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 19 (s. OS) einfach unterstrichen bzw. durch Streichung gekennzeichnet; Änderungen gegenüber der erteilten Fassung nach Anspruch 13 (s. PS), auch Hauptantrag, sind zweifach unterstrichen):
11M0 11M1 11M2
11M3 Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit einer Gondel, einem Rotor, der mindestens ein in seinem Blatteinstellwinkel verstellbares Rotorblatt (10) aufweist,
einer zentralen Steuerungseinrichtung (18), die die Windenergieanlage steuert und einer im Rotor angeordneten Steuerungseinheit (36), die den Blatteinstellwinkel des mindestens einen Rotorblatts (10) steuert,
wobei die zentrale Steuerungseinrichtung (18) und die Steuerungseinheit (36) im Rotor über eine Datenverbindung, die mindestens eine gondelseitige erste Sende- und Empfangseinrichtung (22) und mindestens eine rotorseitige zweite Sende- und Empfangseinrichtung
(26) umfasst, miteinander Daten austauschen, dadurch gekennzeichnet, dass
11M4 wobei die Daten über eine drahtlose Netzwerkverbindung (76)
11M5 mit einem sicherheitsgerichteten Kommunikationsprotokoll, das Maßnahmen umfasst, die einen fehlerfreien Datenaustausch sicherstellen, durch eine gegen Störungen tolerante Modulation und eine gezielte Reduzierung der Datenrate in definierten Schritten zur Aufrechterhaltung der Datenverbindung, wenn die Verbindung durch Störeinflüsse beeinträchtigt wird, ausgetauscht werden,
11M6 wobei der ersten und/oder der zweiten Sende- und Empfangseinrichtung (22, 26) jeweils eine Überwachungs- und Kommunikationseinrichtung (32, 34) zugeordnet ist, die die Funktion der Sende- und Empfangseinrichtung (22, 26) überwacht und im Falle eines Fehlers eine vorbestimmte Aktion einleitet,
11M7 wobei die vorbestimmte Aktion eine Inbetriebnahme einer redundanten Sende- und Empfangseinrichtung ist.,
11Hi IM8 wobei die zweite Sende- und Empfangseinrichtung (26) an oder in dem Rotor mindestens eine Antenne (28) aufweist,
11Hi IM8.1 die aus einem Leckwellenleiter besteht und
11Hi IM8.2 im Bereich der der Gondel (16) zugewandten Seite der Nabe (12) ringförmig und symmetrisch zur Rotorwelle (14) angeordnet ist.
Auf diesen Anspruch 11 nach Hilfsantrag I folgen die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 12 bis 15.
Zur Stützung ihrer Argumentation verweist die Einsprechende und Beschwerdeführerin auf folgende Entgegenhaltungen:
E1 WO 2009/050157 A2 (Nachveröffentlicht am 23.04.2009) E2 US 2008/0118354 A1 E3 Norm ISO/IEC 8802-11 (IEEE Std 802.11) 2005-08-01. Information technology – Telecommunications and information exchange between systems – Local and metropolitan area networks – Specific requirements Part 11: Wireless LAN Medium Access Control (MAC) and Physical Layer (PHY) specifications E4 Norm IEEE 802.11 2007-06-12. IEEE Standard for Information techology – Information technology – Telecommunications and information exchange between systems – Local and metropolitan networks – Specific requirements Part 11: Wireless LAN Medium Access Control (MAC) and Physical Layer (PHY) specifications E5 IEEE 802.11r-2008. In: Wikipedia, the free encyclopedia. Bearbeitungsstand: 17.06.2014, 16:36. URL: https://en.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.11 r-2008 [abgerufen am 07.01.2015]
E6 Digitale Modulationsverfahren. FH Gießen-Friedberg / Labor für Telekommunikationstechnik. Sommersemester 1999 E7 DE 20 2005 011 896 U1 E8 SIEMENS: Siemens SIMATIC PROFINET Systembeschreibung. – Systemhandbuch. Ausgabe 06/2008 (A5E00298289-04).–Firmenschrift E9 SIEMENS: Industrial Communication. Brochure April 2008-SIMATIC NET.
(6ZB5530-1AE02-0BB2).–Firmenschrift E10 WO 03/054644 A2 E11 IEEE 802.11. In: Wikipedia, the free encyclopedia. Bearbeitungsstand:
02.01.2015 11:49. URL: https://en.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.1 [abgerufen am 07.01.2015]
E12 LANGE, K.; LÖCHERER, K.-H [Hrsg.]: Taschenbuch der Hochfrequenztechnik/Meinke; Gundlach. Band 3 Systeme. 5. Auflage. Berlin: Springer Verlag, 1992. S. O14-O19 – ISBN: 3-540-54716-9 E13 Siemens: Manieren für den Turbo-WLAN-Standard 802.11n. TEC Channel. 23.01.2008 E14 HEIN, Mathias: 802.11n: Turbo-WLAN mit Tücken. In: Computerwoche 40. 20.08.2007. URL: http://computerwoche.de/a/802-11n-turbo-wlan-mittuecken, 598110 E15 Maschinenrichtlinie; Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 17.05.2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
E15a Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie; Richtlinie 2006/42/EG. 2. Auflage Juni 2010 E16 Funktionale Sicherheit nach EN ISO 13849. http://www.pilz.com/de/DE/knowhow/standards/functionalsafety/articles/072281. 2006 Auszug:
E17 IEEE 802.11b-1999. In: Wikipedia, the free encyclopedia. Bearbeitungsstand: 14.03.2014 11:49. URL: https://en.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.11b1999 [abgerufen am 08.01.2015]
E18 DE 40 05 770 A1 E19 EP 1 500 230 B1 E20 DE 601 21 483 T2 E21 http://www.computer-automation.de/nachrichten/feldebene/vernetzung/article/zehn_Jahre_profisafe/5632/9efb5ecc-b63b-11dd-affe001ec9efd5b0 vom 26.11.08, [abgerufen am 10.12.09]
E22 www.swedetrack.com/images/blue08.htm Bluetooth – An Overview. 17. 04. 2004. [abgerufen am 25.09.2013]
E23 40 Jahre SPS. www.openautomation.de/detailseite/40-jahre-sps.html. 27. 03 2008 [abgerufen am 15.10.2015]
E24 PROFIBUS Nutzerorganisation e.V. PNO: PROFIsafe Systembeschreibung. Version November 2007. Karlsruhe–Firmenschrift E25 BÖLDERL-ERMEL, W.; STRIPF, W.: IT-Sicherheit & Datenschutz. Sicherheitstechnik mit IWLAN. Drahtlose Kommunikation für sicherheitsgerichtete Signale mit Profisafe. In: S&I-Kompendium 2007. URL: www.SuI24.net E26 KRETZER, Peter: Siemens. A&D Forum November 2008. Wissenswertes zu Antennen bei IWLAN (Planungstool SINEMA E). Foliensammlung E27 Siemens: Das „I“ macht den Unterschied. In: MSR Magazin 4/08. 01.10.2008. URL: www.automation.siemens.com/wcmsnewscenter/details.aspx?xml=/content/10001666/de/gc/Pages/IWLAN-setzt-sich-durch-12708.xml&xsl=public... [abgerufen am 15.10.2015]
E28 nicht vergeben E29 OFDM (orthogonal frequency division multiplex). ITWissen. www.itwissen.info archiviert durch www.archive.org am 01.11.2008. E30 HEIER, S.: Windkraftanlagen. Wiesbaden: B. G. Teubner Verlag.
Februar 2005. Seiten 370-377.–ISBN: 978-3-322-94088-9 E31 Beckhoff Automation GmbH. PC-Control. Nr. 2 2008. Verl. September 2008 E32 CASELITZ, Peter [u.a.]: Neue Verfahren zur Regelung von Windkraftanlagen. In: Forschungsverbund Sonnenenergie „Themen 96/97“. S. 132-140. E33 HAU, Erich: Windkraftanlagen. Berlin: Springer Verlag. 4. Auflage. April 2008. Seiten 300-305.–ISBN 978-3-540-72150-5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen, insbesondere zum Wortlaut der auf Anspruch 1 sowohl nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag I mittelbar bzw. unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche sowie hinsichtlich sämtlicher Ansprüche entsprechend den Hilfsanträgen II und III.
II.
1) Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Patent entsprechend dem Hilfsantrag I und damit gegenüber der erteilten Fassung, wie es mit dem Hauptantrag verteidigt wird, beschränkt aufrechterhalten wird. Der Einspruch ist form- und fristgerecht erhoben worden, er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist seitens der Patentinhaberin auch nicht in Frage gestellt worden.
2) Als Fachmann für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständig ist ein Ingenieur für Elektrotechnik mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur oder Master an einer Fachhochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Leittechnikkonzeption von Windenergieanlagen.
3) Folgende Merkmale der diesbezüglich gleichlautenden Ansprüche 1 und 13 nach Hauptantrag wie auch 1 und 11 nach Hilfsantrag I bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses der Erläuterung:
Gemäß dem Merkmal 1M3 sind die zentrale Steuerungseinrichtung und die Steuerungseinheit im Rotor über eine Datenverbindung miteinander verbunden. Die zwingend vorhandene gondelseitige Sende- und Empfangseinrichtung wird dabei als „erste“ Sende- und Empfangseinrichtung bezeichnet, die ebenfalls zwingend vorhandene rotorseitige Sende- und Empfangseinrichtung als „zweite“ Sende- und Empfangseinrichtung. Sende- und Empfangseinrichtung bedeutet dabei, dass die Einrichtung sowohl senden wie auch empfangen können muss. Diese zwingend erforderlichen Funktionen ergeben sich insb. in Verbindung mit der in Merkmal 1M4 (s.u.) geforderten drahtlosen Netzwerkverbindung zwischen den beiden geforderten ersten und zweiten Sende- und Empfangseinrichtungen.
Gemäß Merkmal 1M4 erfolgt der Datenaustausch zwischen beiden Sende- und Empfangseinrichtungen über eine drahtlose Netzwerkverbindung. Unter einer solchen Netzwerkverbindung versteht der Fachmann die (Daten-)Kommunikationsverbindung von grundsätzlich mehr als zwei möglichen Teilnehmern in beide Richtungen. In der PS, Abs. 0008, wird eine solche drahtlose Netzwerkverbindung gegenüber einer aus dem Stand der Technik wie nach E7 bekannten analogen Verbindung abgegrenzt. Unter eine anspruchsgemäße drahtlose Netzwerkverbindung fällt aber eine wie in der PS, Abs. [0013], angegebene sogenannte „Industrial Wireless Local Area Network (IWLAN)-Verbindung“.
Das Merkmal 1M5 fordert für die in Merkmal 1M4 aufgeführte drahtlose Netzwerkverbindung ein „sicherheitsgerichtetes Kommunikationsprotokoll“. Eine solche Netzwerkverbindung wie nach den Merkmalen 1M4 i.V.m. 1M5 ist dann gegeben, wenn die in Merkmal 1M5 weiter angegebenen Teilmerkmale erfüllt sind (vgl. PS, Abs. [0008]). Da die PS, Abs. [0012] ausdrücklich angibt, dass eine erfindungsgemäße – und wie in Merkmal 1M4 geforderte – drahtlose Netzwerkverbindung vorteilhaft durch eine IWLAN-Verbindung ausgeführt sein kann, muss der Fachmann davon ausgehen, dass eine solche beispielhaft angegebene Verbindung auch die in Merkmal 1M5 angegebenen Kriterien erfüllt. Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Fachmann zumindest dem ersten Teilmerkmal von Merkmal 1M5 („fehlerfreier Datenaustausch [...] durch eine gegen Störungen tolerante Modulation“) nicht entnehmen kann, was bei der Bewertung des Merkmals überhaupt als Störung anzusehen ist und welche quantitativen Kriterien zur Überprüfung der angegebenen „Störungstoleranz“ gelten sollen. In der PS, Abs. [0008] werden die Störungen auch als Störeinflüsse bezeichnet, weswegen neben elektromagnetischen Störungen auch Hindernisse etc. unter die anspruchsgemäßen Störungen fallen. Eine über drahtlose Netzwerke hinausgehende Beschränkung findet zumindest durch dieses Teilmerkmal nicht statt. Denn jede drahtlose Netzwerkverbindung verfügt über eine Modulation, die bezüglich des Datenaustauschs gegenüber (mehr oder weniger großen) Störungen in Grenzen tolerant ist. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der PS lassen keine engere Auslegung zu.
Das Merkmal 1M6 umfasst aufgrund der Ausführungen in der PS, Abs. 0012, neben einer „Inbetriebnahme“ im fachüblichen Sinne, nämlich vorliegend dem Einschalten einer (vorher ausgeschalteten) (redundanten) Sende- und Empfangseinrichtung (s. Merkmal 1M7), auch das Umschalten auf eine solche Vorrichtung. Vom Anspruch ist daher mitumfasst, dass die redundante Vorrichtung auch schon im Betrieb sein konnte, bevor sie gemäß dem Anspruch in Betrieb genommen wird, d.h. auf sie umgeschaltet wird und damit für den Betrieb der Windenergieanlage relevant wird. Soweit das Merkmal 1M6 im Anspruch darauf abstellt, dass „der ersten und/oder zweiten Sende- und Empfangseinrichtung jeweils eine Überwachungs- und Kommunikationseinrichtung zugeordnet ist“, genügt es, wenn die Überwachungsund Kommunikationseinrichtung lediglich einer Sende- und Empfangsvorrichtung z u g e o r d n e t ist. Sie muss dort nicht unmittelbar angeordnet sein. Eine über die Einleitung einer vorbestimmten Aktion (hier Inbetriebnahme einer redundanten Sende- und Empfangseinrichtung) hinausgehende Fähigkeit/Funktion ergibt sich aus der Benennung „Überwachungs- und Kommunikationseinrichtung“ nicht (s. a. PS, Abs. [0012]).
Das Merkmal 1M7 präzisiert die in Merkmal 1M6 aufgeführte Aktion, die von der einer Sende- und Empfangseinrichtung zugeordneten Überwachungs- und Kommunikationseinrichtung im Fehlerfall einzuleiten ist. Demnach soll diese eine redundante Sende- und Empfangseinrichtung in Betrieb nehmen. Dabei umfasst das Merkmal 1M7 aufgrund des dort verwendeten unbestimmten Artikels vor „Sende- und Empfangseinrichtung“ („eine Inbetriebnahme e i n e r redundanten Sende- und Empfangseinrichtung“) nicht nur die Inbetriebnahme einer zur funktionsüberwachten Sende- und Empfangseinrichtung redundanten Sende- und Empfangseinrichtung, sondern auch die Umschaltung auf eine der überwachten Sende- und Empfangseinrichtung zugeordneten, redundanten Gegenstelle. Dies ist für den Fachmann auch plausibel, da es bei einem wie in der PS aufgeführten IWLAN (Abs. [0013], Anspruch 2) standardgemäß möglich ist, bei einem vom Client nur noch schwach oder gestört empfangenen Signal diesen von dem bisher benutzten Access Point (AP) auf einen hierzu redundanten AP umzuschalten (dies ergibt sich aus E4 S. 26 Kap. 5.2.3.1, Pkt. c: „The B[asic]S[ervice]S[et]s may be physically collocated. This may be done to provide redundancy“). In diesem Licht muss der Fachmann auch die Formulierung in der PS, Abs. [0012] letzter Satz, in Verbindung mit dortigem (Abs. [0012]) zweiten Satz mit der dort im Fehlerfall eingeleiteten Umschaltung auf eine redundante Hardwarekomponente, hier Umschaltung auf eine redundante Sende- und Empfangseinrichtung, verstehen (inhaltsgleich in OS, Abs. [0011]). Auch das Ausführungsbeispiel kann dem Fachmann keine Veranlassung zu einer engeren Auslegung des Merkmals 1M7 geben, da in der zugehörigen Beschreibung zu Fig. 3 zwar der redundante Aufbau der Sende- und Empfangseinrichtungen 22/26 angegeben ist, nicht aber deren Funktion im Fehlerfall. Stattdessen ist dort für den Fehlerfall der drahtlosen Netzwerkverbindung lediglich die Datenübertragung per elektrischer Verbindung aufgeführt (PS, Abs. 0049).
4) Auf die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag kommt es vorliegend nicht an, da sein Gegenstand mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 – X ZB 17/05 – Angussvorrichtung für Spritzwerkzeuge, Rdn. 12) - s.a. Ausführungen unten zu Hilfsantrag I.
So mag der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zwar neu sein, er beruht jedoch – ausgehend von E7 in Verbindung mit E9 (bezüglich des Merkmals 1M4) und Fachwissen (bezüglich der Merkmale 1M6, 1M7) – nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
E7, Fig. 1 Windenergieanlage 2 Maschinenhaus 3 Rotor 4 Rotorblätter 5 Turm 6 Verstelleinrichtung 7 Aktuator 8 Störfallmodul E7, Fig. 2 Empfangseinrichtung (auch zum Senden geeignet) 10 Stromversorgung 11 Schalter 12 Steuereinrichtung 13 Sender (auch zum Empfang geeignet) 14 Verstellmodul 15 Datenverbindung (drahtlos) 16 Störungssignal Dem von der E7 ausgehenden Fachmann offenbart diese eine Windenergieanlage (E1: Windenergieanlage 1) (Merkmal 1M0) mit einer dem Merkmal 1M1 entsprechenden Gondel (E7: Maschinenhaus 2), einem Rotor (E7: Rotor 3), der mindestens ein in seinem Blatteinstellwinkel verstellbares Rotorblatt (E7: Rotorblätter 4) aufweist und einer wie im Merkmal 1M2 geforderten zentralen Steuerungseinrichtung (E7: vgl. Abs. [0024] letzter Satz, demzufolge „die [im Rotor enthaltene] Verstelleinrichtung 6 von der [...] Steuereinrichtung“ Steuerbefehle erhält) zur Steuerung der Windenergieanlage und einer im Rotor (E7: Rotor 3) angeordneten Steuerungseinheit (E7: Verstelleinrichtung 6 mit Verstellmodul 14) zur Steuerung des Blatteinstellwinkels des mindestens einen Rotorblatts (E7: Rotorblätter 4).
Entsprechend Merkmal 1M3 können bei der Windenergieanlage nach E7 die zentrale Steuerungseinrichtung (E7: Steuereinrichtung 12) und die Steuerungseinheit (E7: Verstelleinrichtung 6 mit Verstellmodul 14 und Störfallmodul 8) im Rotor (E7: Rotor 3) über eine Datenverbindung (E7, Abs. [0007] auf S. 2 rechte Spalte Z. 5-8: „drahtlose Datenverbindung), die mindestens eine gondelseitige erste Sendeund Empfangseinrichtung (E7: Sender 13, entsprechend E7-Anspruch 14 und E7Abs. [0017] auch zum Empfang geeignet; entspr. Abs. [0012] letzter Satz an der Gondel angeordnet) und mindestens eine rotorseitige zweite Sende- und Empfangseinrichtung (E7: Empfangseinrichtung 9, ggf. auch für Störfallmodul und Verstellmodul 14 je eine, s. Anspruch 1; auch zum Senden geeignet, siehe Anspruch 14, auch Abs. [0017] am Rotor siehe Abs. [0012], letzter Satz) umfasst, miteinander Daten austauschen. Wie bereits (jeweils in Klammern) aufgeführt, kann sowohl der in E7 vorhandene Sender 13 Signale empfangen wie auch die Empfangseinrichtung 9 senden (s. E7, Anspruch 14, und E7, Abs. [0017] i.V.m. Fig. 2, s.o.: „Verstelleinrichtung [Pos. 6 mit Empfangseinrichtung 9] überträgt ein Störsignal zur Steuereinrichtung [Pos. 12 mit dortigem Sender 13]“). Beide entsprechen damit einer anspruchsgemäßen ersten Sende- und Empfangseinrichtung bzw. zweiten Sende- und Empfangseinrichtung.
Bei der E7 ist zwar zwischen der mindestens einen ersten Sende- und Empfangseinrichtung (E7: Sender 13, auch zum Empfang geeignet, siehe Anspruch 14 und Abs. [0017] und [0029]) und der mindestens einen zweiten Sende- und Empfangseinrichtung [E7: Empfangseinrichtung 9, auch zum Senden geeignet, siehe Anspruch 14, auch Abs. [0017] eine drahtlose Datenverbindung (E7: drahtlose Datenverbindung 15 mit u. a. Störungssignal) vorgesehen. Dies entspricht insoweit dem Merkmal 1M4. Dass es sich bei der in E7 angegebenen drahtlosen Datenverbindung um eine Netzwerkverbindung handelt, wie in 1M4 gefordert, ist in E7 aber nicht unmittelbar offenbart.
Allerdings gibt die E7, Abs. [0003], zur dortigen drahtlosen Datenverbindung aus- drücklich an, dass drahtlose Datenverbindungen zur Übertragung von Zustandsinformationen, Steuer- und/oder Regelungssignalen im Maschinenbau allgemein bekannt sind und auch beispielsweise zur Übertragung von Daten einer Windenergieanlage zu einer weit entfernten Zentralsteuerung eines Windparks oder innerhalb einer Anlage benutzt werden.
Mittels welcher drahtlosen Datenübertragungstechnik die zentrale Steuerung und die Steuereinheit im Rotor miteinander verbunden sind, lässt die E7 allerdings offen. Folglich ist die mit E7, Abs. [0002], angegebene und sonst konkret verwendete Datenübertragungstechnik darauf angelegt, hinsichtlich ihrer technischen Umsetzung durch den Fachmann weiter konkretisiert zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – X ZR 5/14 – Anrufroutingverfahren, Rdn. 30).
Bei der Suche nach einer geeigneten drahtlosen Datenverbindung wird der Fachmann in der einschlägigen E9 fündig, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Diese Firmenschrift E9 betrifft genau solche wie in E7, Abs. [0002], angegebene Vorrichtungen für die industrielle Datenkommunikation. Für die in E7 geforderte drahtlose Kommunikation gibt die E9 (s. S. 10, S. 15 f., insb. S. 18 f.) ein IWLAN und damit eine drahtlose Netzwerkverbindung wie nach Merkmal 1M4 an. Die Verwendung eines solchen IWLANs nach E9 bei der für die Windenergieanlage nach E7 angegebenen und damit erforderlichen drahtlosen Datenverbindung ergibt somit eine Windenergieanlage mit auch dem Merkmal 1M5. Da das Streitpatent selbst IWLAN zur Erfüllung des in 1M5 geforderten „sicherheitsgerichteten Kommunikationsprotokolls“ verwendet, ist dieses Merkmal bereits normentsprechend (vgl. E4) beim naheliegenden Vorsehen von IWLAN bei einer Windenergieanlage gegeben.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dasjenige Teilmerkmal von 1M5, demnach eine gezielte Reduzierung der Datenrate in definierten Schritten zur Aufrechterhaltung der Datenverbindung vorgesehen ist, wenn die Verbindung durch Störeinflüsse beeinträchtigt ist, auch von dem in E9 angegebenen (drahtlosen) Industrial WLAN erfüllt ist, wie aus der zu E9 gehörigen Systembeschreibung E8, S. 20 Tabelle 2-3 letzte Zeile wie auch S. 39 Tabelle 3-1 mit der dort aufgeführten
„Dynamischen Anpassung [der Übertragungsrate] an 9, 12, 16, 24, 36, 48 MBit/s“, die ebenfalls eine gezielte Reduzierung der Datenrate in definierten Schritten zur Aufrechterhaltung der Datenverbindung offenbart, hervorgeht.
Das weitere 1M5-Teilmerkmal, demnach das Kommunikationsprotokoll Maßnahmen umfasst, die einen fehlerfreien Datenaustausch sicherstellen durch eine gegen Störungen tolerante Modulation, beschränkt den Gegenstand dagegen nicht (siehe oben zur Merkmalsauslegung unter 3)).
Das Merkmal 1M6 (hier: der ersten Sende- und/oder der zweiten Sende- und Empfangseinrichtung ist jeweils eine Überwachungs- und Kommunikationseinrichtung zugeordnet, die die Funktion der Sende- und Empfangseinrichtung überwachen und im Falle eines Fehlers eine vorbestimmte Aktion einleiten kann) ist bereits in der E7 offenbart, siehe hierzu E7, Abs. [0018] i.V.m. Ansprüchen 15 und 16: Demnach verwendet die Steuerung der E7 als Alternative zur drahtlosen Übertragungsverbindung eine Drehdurchführung (als elektrisch leitende oder als faseroptische Datenverbindung), wenn an der drahtlosen Datenverbindung ein Fehler vorliegt oder die Anlage aufgrund äußerer Einflüsse nicht in der Lage ist, eine sichere Erkennung des Signals auszuführen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Steuerung – als anspruchsgemäße, zumindest einer Sende- und Empfangsvorrichtung zugeordnete Überwachung- und Kommunikationsvorrichtung – die erste und/oder zweite Sende- und Empfangseinrichtung überwacht, denn andernfalls könnte die Steuerung nicht feststellen, ob die drahtlose Datenverbindung (und nicht etwa eine andere auf der Datenstrecke liegende Einrichtung) einen Fehler aufweist.
Auch das Merkmal 1M7 ist bei dem Gegenstand ausgehend von E7 in Verbindung mit E9 aufgrund des Fachwissens nahegelegt.
Der Fachmann legt den in Merkmal 1M7 verwendeten Begriff „Inbetriebnahme“ (s.o.) im Lichte der Beschreibung so aus, dass eine Inbetriebnahme nicht bedeutet, dass das redundante System im Fehlerfall des Hauptsystems erst eingeschaltet wird, sondern, dass es bereits in Betrieb sein kann, jedoch noch nicht aktiv zum Betrieb der Anlage mit beiträgt. Weiter fällt nach Abs. [0012] PS unter „Inbetriebnahme“ einer redundanten Sende- und Empfangseinrichtung auch die Umschaltung von einer der (z.B. ersten) überwachten Sende- und Empfangseinrichtung als Gegenstelle gegenüberliegenden (z.B. zweiten) Sende- und Empfangseinrichtung auf deren redundante (ebenfalls z.B. zweiten) Sende- und Empfangseinrichtung.
Der Fachmann erkennt bei der Vorrichtung nach E7 problemlos, dass die dort offenbarten elektrisch leitenden/faseroptischen Alternativen jeweils eine Redundanz darstellen, die die Ausfallsicherheit der Datenverbindung insgesamt erhöhen soll (s.o. zu E7, Abs. [0018], Anspruch 15 f.).
Solche Redundanzen entsprechen generell fachmännischem Handeln zur Erhöhung der Ausfallsicherheit, nicht nur in der Datentechnik (vgl. auch Sprichwörter: „doppelt und dreifach gesichert“, „doppelt hält besser“). Dass Ausfallsicherheit gerade in der Netzwerktechnik stets fachmännischem Handeln entspricht und durchgängig angestrebt wird, belegt im Übrigen auch die E9 bezüglich des dortigen Netzwerks, für das eine (homogene) Redundanz bei IWLAN beschrieben ist (vgl. E9, S. 34 rechte Spalte unter „Router redundancy“: „SCALANCE X414-3E allows router redundancy in order to increase the availibility of a network considerably.“). Dies entspricht auch dem WLAN-Standard, s. E4, S. 26 Kap. 5.2.3.1 Pkt. c) („The BSSs [basic service sets] may be physically collocated. This may be done to provide redundancy.“). Auch die E8, S. 40 gibt unter „Was ist Industrial Wireless LAN“, dortigem ersten Aufzählungspunkt, im Fall einer Unterbrechung der Verbindung zum (drahtlosen) Industrial Ethernet ein automatisches Roaming (Rapid Roaming) (gleichlautend E8 S. 171 unter Industrial Wireless LAN) an. Unter „Roaming“ versteht der Fachmann die lückenlose Übergabe eines Teilnehmers von einem Access Point zum nächsten und damit eine Umschaltung von einem Access Point auf einen anderen.
So zeigt die E7, Abs. [0018] f. und Anspruch 15 f., erkennbar eine diversitäre (auch „heterogene“) Redundanz auf, bei der – bei einem Fehler an der drahtlosen Datenverbindung – von der Steuereinrichtung auf eine elektrisch leitende Datenverbindung als alternative Übertragungsleitung zwischen Verstelleinrichtung und Steuerung umgeschaltet wird.
Als Alternative hierzu bekannt sind dem Fachmann (vgl. obige Sprichwörter) standardgemäß (s. obige Ausführungen zu E4, E8, E9) aber auch „homogene“, d.h. gleichartige Redundanzen (Vorrichtung wird durch gleiche, nicht andersartige Vorrichtung) ersetzt.
Eine zur Vorrichtung nach E7 alternativ ausgeführte homogene Redundanz verwendet, anders als in E7, Abs. [0018], aufgezeigt, lediglich anstelle der dortigen elektrisch leitenden Datenverbindung eine zu der vorhandenen drahtlosen Datenverbindung zusätzliche drahtlose Datenverbindung. Diese weitere, redundante drahtlose Datenverbindung (Merkmal 1M7) wird, analog zu E7 Abs. [0018] und Ansprüchen 15 f., dann verwendet, wenn die Steuerung einen Fehler in der (ersten) drahtlosen Verbindung erkennt (vgl. E7 Anspruch 16) oder an der (ersten) drahtlosen Datenverbindung ein Fehler vorliegt oder die Anlage aufgrund äußerer Einflüsse nicht in der Lage ist, eine sichere Erkennung des Signals auszuführen (vgl. E7, Abs. [0018]) (Merkmal 1M6). Mit der mit dem naheliegenden IWLAN (s.o.) gegebenen Möglichkeiten realisiert dies der Fachmann z.B. mit einer Steuereinrichtung (vgl. E7 mit der dort angegebenen Selbstdiagnose der Steuereinrichtung) der überwachten Datenverbindung und entsprechender Umschaltung von einem BSS auf ein anderes BSS [basic sevice set] / Router / Access Point, welcher die andere Sende- und Empfangseinrichtung darstellt, wie oben zu E4, E8 und E9 angegeben, wenn die Anlage nicht in der Lage ist, eine sichere Erkennung des Signals auszuführen. Dies ergibt direkt einen Gegenstand wie nach Anspruch 1 entsprechend Hauptantrag mit dem Merkmal 1M7.
Eine Argumentation, dass der Fachmann gar keine Veranlassung hatte, ausgehend von der in E7 vorgesehenen (diversitären) Redundanz, eine wie im Streitpatent vor- geschlagene homogene Redundanz zu verwenden und daher der Gegenstand aufgrund des Merkmals 1M7 erfinderisch sei, verfängt nicht. Zwar bewirkt eine diversitäre Redundanz (vgl. E7) eine Erhöhung der Ausfallsicherheit gegenüber einer homogenen Redundanz (wegen derselben Fehlermöglichkeiten wie bei der zu ersetzenden Vorrichtung). Sie ist damit ungünstiger. Dies steht einem Naheliegen der patentgemäßen Lehre jedoch nicht entgegen. Kommen nämlich für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Hierbei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16 - Gurtstraffer; Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – X ZR 49/94 – Rauchgasklappe). Dabei ist die Auswahl (hier das anspruchsgemäße Vorsehen einer homogenen Redundanz) einer von mehreren nach dem Stand der Technik für den Durchschnittsfachmann erkennbaren Alternativen (hier die Alternative zwischen heterogener/diversitärer Redundanz einerseits und homogener Redundanz andererseits) zur Lösung des technischen Problems nicht schon deshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns andere Lösungen (hier: heterogene/diversitäre Redundanz) besser geeignet oder vorteilhafter erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – X ZR 49/94 – Rauchgasklappe).
Wie aufgezeigt beruht daher der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Da sich – wie oben begründet – bereits der Anspruch 1 als nicht patentfähig erweist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, haben weder der nebengeordnete Anspruch 13 noch die jeweiligen Unteransprüche des Hauptantrags Bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95 – Elektrisches Speicherheizgerät).
5) Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags I.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist ursprünglich offenbart. Der Schutzbereich ist gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert.
Die PS ist in Abs. [0012], Z. 7-10 und letzter Satz, gegenüber der OS Abs. [0011], Z. 7-11 und letzter Satz, wie folgt abgeändert (Änderungen diesseits gekennzeichnet):
„Die vorbestimmte Aktion kann beispielsweise [...] Erfindungsgemäß ist als vorbestimmte Aktion die Inbetriebnahme einer Hardwarekomponente redundanten Sende- und Empfangseinrichtung sein vorgesehen. [...] Werden aufgrund einer Abweichung ein oder mehrere Fehler festgestellt, können von der zentralen Steuerungseinrichtung oder von einer der Überwachungs- und Kommunikationseinrichtungen selbst geeignete Gegenmaßnahmen getroffen werden, insbesondere ist eine rechtzeitige Umschaltung auf eine redundante Hardwarekomponente, etwa eine zweite Sende- und Empfangseinrichtung, möglich.“ Anders als von der Einsprechenden vorgebracht führt dies jedoch zu keiner anderen Auslegung des Gegenstands nach Anspruch 1.
So musste der Fachmann bereits bei der ursprünglichen Offenbarung (s. OS) davon ausgehen, dass unter „Inbetriebnahme einer Hardwarekomponente“ sowohl eine Inbetriebnahme als auch eine Umschaltung auf eine redundante Hardwarekomponente fiel. Dabei konnte die „Inbetriebnahme“ (davon umfasst ist die entsprechende „Umschaltung auf“) der redundanten Sende- und Empfangsvorrichtung sowohl die entsprechende Inbetriebnahme der zur überwachten (z. B. ersten) Sende- und Empfangsvorrichtung redundanten (beispielsgemäß ersten) Sende- und Empfangsvorrichtung (bzw. die Umschaltung darauf) betreffen wie auch die Inbetriebnahme bzw. Umschaltung auf die redundante Gegenstelle (das ist die beispielsgemäß zweite Sende- und Empfangsvorrichtung) der überwachten (beispielsgemäß ersten) Sende- und Empfangsvorrichtung.
Auch der geltende Anspruch wie erteilt und entsprechend Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist nicht anders zu lesen.
Im Übrigen sind beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag I die Merkmale 1M1 bis 1M6 – ohne den in Merkmal 1M5 unterstrichenen Teil – inhaltsgleich zum Anspruch 1 vom Anmeldetag.
Der beim Merkmal 1M5 (einfach) unterstrichene Teil geht hervor aus der OS, Abs. [0007] letzter Satz.
Die weiteren, den erteilten Gegenstand nach Anspruch 1 weiter beschränkenden (doppelt unterstrichenen) Merkmale 1Hi IM8, 1Hi IM8.1 sowie 1Hi IM8.2 sind den Ansprüchen 14 und 15 der OS entnommen.
Die weiteren geltenden Unteransprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 sind identisch zu den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8, 16 und 17 OS.
Ursprünglich offenbart ist auch der auf ein Verfahren zum Betreiben einer Windkraftanlage mit den weiteren Merkmalen wie in Anspruch 1 gerichtete, unabhängige und nebengeordnete Anspruch 11, der aus dem Anspruch 19 OS in Verbindung mit den Ansprüchen 14 und 15 der OS, hervorgeht. Zwar weist der ursprüngliche, auf ein Verfahren gerichtete Nebenanspruch 19 keinen Rückbezug auf die ursprünglichen Ansprüche 14 und 15 auf. Jedoch geht aus der ursprünglichen Beschreibung zum erfindungsgemäßen Verfahren klar hervor, dass das angegebene Verfahren mit einer erfindungsgemäßen Windenergieanlage durchgeführt werden soll (vgl. OS, Abs. [0029] vorletzter Satz: „Zur Erläuterung des Verfahrens wird auf die obigen Ausführungen zur Windenergieanlage verwiesen.“). Auch wenn in der OS nicht ausdrücklich beansprucht, ist damit dem Fachmann klar, dass die zum beanspruchten Verfahren verwendete Windenergieanlage sämtliche zu dieser Anlage ursprünglich offenbarten Weiterbildungen und Ausgestaltungen aufweisen kann.
Auch die auf Anspruch 11 (gemäß Hilfsantrag 1) rückbezogenen Unteransprüche 12 bis 15 sind ursprünglich offenbart mit den Ansprüchen 20 bis 23 OS.
Die in den geltenden unabhängigen Ansprüchen 1 bzw. 11 nach Hilfsantrag I gegenüber der entsprechenden erteilten Fassung der Ansprüche 1 und 13 hinzugenommenen Merkmale 1Hi IM8, 1Hi IM8.1 sowie 1Hi IM8.2 bzw. 13Hi IM8, 13Hi IM8.1 sowie 13Hi IM8.2 beschränken auch den Schutzbereich des erteilten Gegenstands.
6) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist auch neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
So ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine dem Merkmal 1Hi IM8.2 entsprechende ringförmig und symmetrisch zur Rotorwelle angeordnete Antenne entnehmbar. Vielmehr weisen die im Verfahren befindlichen, Windenergieanlagen mit drahtloser Funkverbindung betreffenden Entgegenhaltungen entsprechend D2 und D7 entweder zumindest keine konkrete Antenne oder stattdessen Stabantennen auf (siehe D7, Fig. 2). Lediglich ergänzend, weil nur hinsichtlich Neuheit relevant, sei auf die D1, Fig. 1, mit dortiger ebenfalls als stabförmige Antenne dargestellter „Funkschnittstelle 14“ verwiesen.
Bei dem – zu drahtloser Netzwerktechnik bzw. IWLAN – im Verfahren befindlichen Stand der Technik werden solche, den anspruchsgemäßen Leckwellenleitern (s. Merkmal 11Hi IM8.1) entsprechende RCoax-Kabel ausschließlich in Längsrichtung und damit linear ausgerichtet aufgezeigt (wie bei Fördersystemen, Robotern und schienengestützten Systemen; vgl. E9, S. 15 linke Spalte letzter Absatz in Verbindung mit Bild; siehe auch S. 19 linke Spalte zweiter Aufzählungspunkt; S. 27 rechte Spalte letzter Absatz), nicht aber für rotierende Systeme wie Rotoren für Windkraftanlagen. Auch dass sich bei RCoax-Kabeln die Antennen von Sender/Empfänger parallel gegenüberliegen müssen, wie von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin angegeben, zeigt keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen.
Dies gilt auch für die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren zum Gegenstand nach den Ansprüchen 9 und 10 PS – deren Gegenstand entspricht dem des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I – vorgebrachten Entgegenhaltungen E7, E8, E9, E10 und E12.
Soweit die Einsprechende auf die E18 mit dortiger ringförmig angeordneter Sendeantenne aus „undichtem Koaxialkabel“ verweist, liegt deren in E18 nur für CTScanner offenbarte Anwendung außerhalb des Griffbereichs des für die vorliegende Erfindung zuständigen Fachmanns. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik, auch in Verbindung mit Fachwissen, kann damit keine Anregung zu einer entsprechenden Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag I mit dortiger Merkmalsgruppe 1Hi IM8 geben. Daher ist der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
7) Der Nebenanspruch 11 gemäß Hilfsantrag I ist auf ein Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage gerichtet. Die im Anspruch 11 nach Hilfsantrag I im Weiteren ausschließlich zu dieser Windenergieanlage aufgeführten Merkmale sind identisch zu denen im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I (s.o.). Wegen dieser identischen Merkmale ist dieser Nebenanspruch aus denselben Gründen wie unter Punkt 6) zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aufgeführt patentfähig. 8) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 sowie 12 bis 15 gemäß Hilfsantrag I werden ebenfalls aufgrund ihres unmittelbaren bzw. mittelbaren Rückbezugs auf Anspruch 1 bzw. 11 durch diese getragen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Richter Ausfelder Fi
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