Paragraphen in 3 StR 355/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 356 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 355/15 BESCHLUSS vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge des Verurteilten ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR355.15.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2015 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2015 verworfen, durch das der Verurteilte unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegenden Vorbringen. Er beanstandet insbesondere, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und erhebt weitere Einwände gegen seine Verurteilung.
Es kann dahin stehen, ob die Rüge in zulässiger Weise erhoben worden ist; denn der Rechtsbehelf hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verfahren nach § 356a StPO dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat, soweit es durch die Revisionsbegründung veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfassend auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Becker Mayer RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Tiemann Schäfer
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 356 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 356 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen