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23 W (pat) 49/17

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 49/17 Verkündet am 19. Juni 2018

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 105 095.3 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann ECLI:DE:BPatG:2018:190618B23Wpat49.17.0 beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2017 wird aufgehoben.

2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Reflektorsignalleuchte mit verdeckter Lichtquelle“, dem Anmeldetag 13. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität CZ PV 2011-372 vom 23. Juni 2011 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018; - Beschreibungsseiten 1 bis 3, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 31. Mai 2016; - 1 Seite Bezugszeichenliste, - 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Juli 2012; - 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 3, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 9. August 2012.

Gründe I.

1. Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2012 105 095.3 wurde am 13. Juni 2012 von der V…, Inc.,…, M…, U… unter Inanspruchnahme der tschechischen Priorität PV 2011-372 vom 23. Juni 2011 in tschechischer Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch angemeldet. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 wurde eine deutsche Übersetzung der Beschreibung und der Figuren der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen eingereicht. Auf eine Mängelrüge der Vorprüfungsstelle vom 31. Juli 2012 hin, wurde mit Schriftsatz vom 3. August 2012, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 9. August 2012 eine Übersetzung der ursprünglichen Ansprüche und eine geänderte Fig. 3 eingereicht. Die Übersetzung der Anmeldung wurde am 27. Dezember 2012 mit der DE 10 2012 105 095 A1 offengelegt.

2. Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

D1 JP 2008-293 797 A; D2 DE 10 2008 030 746 A1; D3 DE 103 36 162 A1 und D4 US 2010/0 008 088 A1.

Sie hat in einem Prüfungsbescheid vom 3. Februar 2016 ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe, so dass er nicht patentfähig sei. Die Merkmale der übrigen Ansprüche seien ebenfalls aus dem Stand der Technik bereits bekannt oder beträfen lediglich handwerklich übliche Maßnahmen, so dass eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Die Anmelderin hat in einer Eingabe vom 30. Mai 2016, mit der sie auch einen neuen Satz Patentansprüche eingereicht hat, in dem jedoch Anspruch 1 unverändert geblieben ist, den Ausführungen der Prüfungsstelle bezüglich der mangelnden Patentfähigkeit widersprochen. Sie hat dabei keinen Antrag auf Anhörung vor der Prüfungsstelle gestellt.

In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Mai 2017 zurückgewiesen. In ihrer Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sich für den Fachmann aus der Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 in naheliegender Weise ergebe, so dass er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 4 PatG). Damit sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG) und die Anmeldung zurückzuweisen.

3. Gegen diesen der Anmelderin am 24. Mai 2017 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 22. Juni 2017 elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 26. September 2017 begründet hat.

4. Der Senat hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018 im Ladungszusatz noch auf die Druckschrift D5 DE 689 23 240 T2 hingewiesen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018 hat die Anmelderin einen neuen Anspruchssatz mit einem selbständigen Anspruch 1 und sechs auf diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 7 eingereicht und beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2017 aufzuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Reflektorsignalleuchte mit verdeckter Lichtquelle“, dem Anmeldetag

13. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität CZ PV 2011-372 vom 23. Juni 2011 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2018; - Beschreibungsseiten 1 bis 3, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 31. Mai 2016; - 1 Seite Bezugszeichenliste, - 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Juli 2012. - 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 3, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 9. August 2012.

6. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut eingefügt):

„1. Signalleuchte, 1.1 die insbesondere für die Vorder- und Rückbeleuchtung von Kraftfahrzeugen gedacht ist, 1.2 umfassend mindestens eine Lichtquelle (1) 1.3 mit einem mit ihr verbundenen Lichtleiter (2), der ein Eingangsende (21) und ein Ausgangsende (22) aufweist, 1.4 wobei das Ausgangsende (22) in dem Bereich zwischen dem Reflektor (3) und dem Abdeckungsglas (4) der Leuchte angeordnet ist, wobei 1.5 die wenigstens eine Lichtquelle (1) 1.5.1 hinter einem Rahmen (5),

1.5.2 dessen Umfangsform der Form der äußeren Umfangskante des Reflektors (3) entspricht,

1.5.3 und der aus nicht transparentem Material hergestellt ist, 1.5.4 an der äußeren Umfangskante des Reflektors (3) derart angeordnet ist, 1.5.5 dass der Rahmen (5) die Lichtquelle (1) und das Eingangsende (21) des Lichtleiters (2), vom Abdeckungsglas (4) in Richtung parallel zur Reflektorachse gesehen, vollständig abdeckt, 1.6 wobei das Ausgangsende (22) des Lichtleiters (2) in der Nähe des Brennpunkts (F) des Reflektors (3) angeordnet ist.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 7 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse F21V und zur Erteilung des Patents gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig, und ihre gewerblich anwendbare Lehre ist sowohl ausführbar als auch patentfähig.

1. Die Erfindung betrifft eine Ausführung einer Reflektorsignalleuchte mit verdeckter Lichtquelle, die insbesondere für vordere und hintere Fahrtrichtungsanzeigerleuchten von Kraftfahrzeugen gedacht ist (vgl. S. 1, 1. Abs. der geltenden Beschreibung).

Das optische System von Signalleuchten, die als vordere und hintere Fahrtlichter, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigerleuchten, Rückfahrscheinwerfer oder Nebelscheinwerfer in der Außenbeleuchtung von Automobilen verwendet werden, besteht aus einer Lichtquelle, einem Reflektor, optional einem oder mehreren optischen Filter(n) und einer Außenlinse. Als Lichtquellen kommen Glühbirnen oder lichtemittierende Dioden (LEDs) zum Einsatz.

Im Grunde gibt es zwei Arten von optischen Reflektorsystemen, direkte und indirekte. Das direkte optische System weist eine sichtbare Lichtquelle auf, die ungefähr in der Mitte des Reflektors angeordnet ist, und die Richtung des reflektierten Lichts entspricht der Richtung der Achse der Lichtquelle.

Das indirekte optische System weist eine sichtbare Lichtquelle auf, die üblicherweise an der Seite des Reflektors angeordnet ist, während die Richtung des reflektierten Lichts ungefähr senkrecht zu der Achse der Lichtquelle verläuft.

Bei diesen optischen Systemen kann ein bestimmter Teil des auf die Reflektorstruktur einfallenden Lichtstroms nicht wirkungsvoll reflektiert werden und geht als direktes Licht verloren. Dies wirkt sich negativ auf die Leistungsfähigkeit des optischen Systems aus, und die Lichtquelle kann vor dem dunklen Hintergrund der reflektierenden Oberfläche des Reflektors leicht als relativ helles Objekt erkannt werden (vgl. S. 1, 2. bis 6. Abs. der geltenden Beschreibung).

Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, basierend auf einem optischen System, in dem die Lichtquelle aus keiner Sichtrichtung auf das Signal der Leuchte sichtbar ist, die lichtemittierende Oberfläche jedoch ausreichend sichtbar ist, eine Reflektorsignalleuchte mit verdeckter Lichtquelle bereitzustellen (vgl. S. 1, vorletzter Abs. der geltenden Beschreibung).

Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 gelöst.

Die mit Anspruch 1 beanspruchte Signalleuchte weist mindestens fünf Bestandteile auf, nämlich eine Lichtquelle, einen Lichtleiter, einen Reflektor, ein Abdeckungsglas und einen Rahmen. Während die an der äußeren Umfangskante des Reflektors angeordnete Lichtquelle und das Abdeckungsglas nicht weiter ausgebildet sind, ist der Reflektor derart ausgebildet, dass er einen Brennpunkt aufweist. Dies bedeutet, dass es sich um einen Teil eines Ellipsoids, eines Paraboloids oder eines Hyperboloids handeln muss, da andere Formen von Reflektoren keinen Brennpunkt aufweisen. Diese Reflektoren weisen auch eine durch den Brennpunkt verlaufende Achse auf.

Der Lichtleiter ist so ausgebildet und angeordnet, dass er mit der Lichtquelle verbunden ist und ein Eingangsende und ein Ausgangsende aufweist. Letzteres befindet sich im Bereich zwischen Reflektor und Abdeckungsglas in der Nähe des Brennpunkts (F) des Reflektors. Dabei ist der Ausdruck „in der Nähe“ im Maßstab der Signalleuchte zu verstehen. Idealerweise würde sich das Ausgangsende am Brennpunkt befinden, was aber nicht möglich ist, da der Brennpunkt ein einzelner Punkt ist und das Ausgangsende ein zwei- oder dreidimensionales Gebilde darstellt, das sich nicht in einem einzelnen Punkt befinden kann. Aus diesem Grund muss eine Anordnung gewählt werden, bei der sich das Ausgangsende so nah am Brennpunkt befindet, dass die Wirkung von dem Fall, bei dem sich das Ausgangsende im Brennpunkt befindet, nicht deutlich unterscheidbar ist. Dies ist auch den Figuren entnehmbar, wo sich das Ausgangsende ein kurzes Stück vor dem Brennpunkt befindet.

Der Rahmen besteht aus nicht transparentem Material und seine Form entspricht der äußeren Umfangskante des Reflektors. Letzteres ist kaum einschränkend, denn es gibt immer eine Transformation, mit der die äußere Umfangskante des Reflektors auf der Umfangsform des Rahmens abgebildet werden kann, so dass sich beide entsprechen. Aus der Tatsache, dass es sich um einen Rahmen handelt ergibt sich jedoch zusammen mit der Angabe, dass die durch ihn verdeckte Lichtquelle an der äußeren Umfangskante des Reflektors angeordnet ist, dass der Rahmen in seiner Form grob dem Umfang des Reflektors folgt. Dabei muss er jedoch die Umfangskante des Reflektors nicht berühren, wie die Figuren zeigen.

Die Lichtquelle ist hinter diesem Rahmen angeordnet, so dass der Rahmen die Lichtquelle und das Eingangsende des Lichtleiters, vom Abdeckungsglas in Richtung parallel zur Reflektorachse gesehen, vollständig abdeckt. Ein Betrachter, der die Signalleuchte aus der Richtung betrachtet, in die sie hauptsächlich Licht abstrahlt, wird damit durch den Rahmen daran gehindert, direkt auf die Lichtquelle oder aber auch das Eingangsende des Lichtleiters zu blicken, was im Umkehrschluss bedeutet, dass direkt von der Lichtquelle emittiertes Licht diesen Betrachter auf Grund des Rahmens nicht erreichen kann.

2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Ingenieur auf dem Gebiet der optischen Technologien oder ein Physiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der über gute Kenntnisse der Optik verfügt und auf dem Gebiet der Entwicklung von Fahrzeugleuchten tätig ist.

3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig (§ 38 PatG).

So geht der geltende Anspruch 1 aus der Übersetzung des ursprünglichen Anspruchs 1 hervor (Merkmale 1, 1.1 bis 1.5.4), indem einige Merkmale klargestellt wurden (Merkmale 1.2 bis 1.4) und Merkmale aus den beiden Figuren in den Anspruch übernommen wurden (Merkmal 1.5.5). So wurde insbesondere die genaue Anordnung des Rahmens im Verhältnis zur Lichtquelle und zum Eingangsende des Lichtleiters aus den Figuren 1 und 2 übernommen. Das dem genauen Wortlaut nach nicht ausführbare Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1, dass das Ausgangsende des Lichtleiters im Brennpunkt des Reflektors angeordnet ist, wurde durch die in den Figuren 1 und 2 gezeigte und im vorletzten Absatz der Seite 2 der Übersetzung der ursprünglichen Unterlagen beschriebene Situation, dass das Ausgangsende des Lichtleiters in der Nähe des Brennpunkts des Reflektors angeordnet ist, ersetzt (Merkmal 1.6). Die in Anspruch 1 beanspruchte Signalleuchte ist somit ursprünglich offenbart (§ 38 PatG), so dass Anspruch 1 zulässig ist.

Die Unteransprüche 2 bis 7 gehen aus den Übersetzungen der ursprünglichen Ansprüche 2 bis 7 hervor. Dabei sind in die Ansprüche 4 und 5 zu deren Klarstellung Merkmale aus dem vorletzten bzw. vorvorletzten Absatz der zweiten Seite der Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung eingefügt. Anspruch 7 wurde auf die in den Figuren offenbarte Möglichkeit einer parabolischen Oberfläche beschränkt, indem die in den Figuren nicht gezeigte Möglichkeit mehrerer parabolischer Oberflächen wegelassen wurde. Damit sind auch die mit den Unteransprüchen beanspruchten Gegenstände ursprünglich offenbart, so dass auch die Unteransprüche zulässig sind.

4. Bezüglich der Ausführbarkeit der Lehren der Ansprüche bestehen keine Zweifel (§ 34 Abs. 4 PatG).

5. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 ist hinsichtlich des ermittelten Standes der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG), so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).

Aus dem ermittelten Stand der Technik liegt Druckschrift D1 dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten. Sie offenbart eine Signalleuchte für Fahrzeuge (vgl. Übersetzung des Abs. [0018]: „As shown in Fig. 1, the lighting systems 100 of this embodiment are a lighting fixture for vehicles, and a lighting fixture for game machines.”), die mit einer Mehrzahl von Lichtquellen (light source 20) betrieben wird. Diese Lichtquellen werden um einen paraboloidischen Reflektor angeordnet (light reflector 30, vgl. Übersetzung des Abs. [0022]: „Since the light reflector 30 is ar- ranged at lens body 10 lower part, the light irradiated from the central part 11 of the lens body 10 is reflected in the upper part in Fig. 1 by the reflective surface 31 of the light reflector 30. Since the reflective surface 31 of the light reflector 30 is formed in the paraboloid of revolution which uses the common focus F2 as a focus, the reflected light by the reflective surface 31 turns into substantially parallel light.“), der in der Folge einen Brennpunkt (F2 bzw. F3) aufweist. Dieser Brennpunkt fällt mit dem Brennpunkt von jeweils einer als Ellipsoid ausgebildeten Linse zusammen, die als Lichtleiter dient (vgl. Übersetzung des Abs. [0021]: „[the central part 11 (common focus F2) of the lens body 10 ] it is shown in Fig. 1 -- as -- a plurality of light sources 20 -- the lights which entered into each ellipsoid lens 12 reflect and (abbreviated total internal reflection) gather within each ellipsoid lens 12 from each, and it irradiates to the outside of the lens body 10, without being refracted from the central part 11 of this lens body 10. Thus, since it condenses to the focus F2 of single community, using a plurality of light sources 20, the abbreviated isopia of the central part 11 of the lens body 10 equivalent to this focus F2 can be carried out with single light sources, such as the conventional filament lamp.“). Die eigentliche Lichtquelle sitzt dann im anderen Brennpunkt des Ellipsoids (vgl. Übersetzung des Abs. [0020]: „The ellipsoid lens 12 is formed in the shape from which the end (free end including primary focal F1) of the opposite side was cut in the central part 11 of the lens body 10, and the light sources 20, such as monochrome or multicolor (for example, 3 colors of RGB) LED, are arranged in the position corresponding to the primary focal F1.”). In der Folge wird damit das in der Lichtquelle am ersten Brennpunkt (F1) erzeugte Licht in der als Ellipsoid ausgeformten Linse geleitet und am anderen Brennpunkt des Ellipsoids (F2) wieder zusammengeführt. Dieser Brennpunkt ist aber zugleich der Brennpunkt des paraboloidischen Reflektors, so dass alles Licht parallel abgestrahlt wird, da es scheinbar vom Brennpunkt des Reflektors stammt.

Statt einer als Ellipsoid ausgebildeten Linse (12) kann es auch Lichtleiter geben, bei denen mehrere solcher Ellipsoide hintereinander angeordnet sind. In diesem Fall fallen dann immer die Brennpunkte der aneinandergereihten Ellipsoide zusammen. Ein solcher Lichtleiter wird in der vor diesem Absatz abgebildeten Ausführungsform nach Fig. 8 gezeigt, die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommt. Diese Ausführungsform offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine Signalleuchte, 1.1 die insbesondere für die Vorder- und Rückbeleuchtung von Kraftfahrzeugen gedacht ist (vgl. den bereits zitierten Abs. [0018]), 1.2 umfassend mindestens eine Lichtquelle (light source 20) 1.3 mit einem mit ihr verbundenen Lichtleiter (ellipsoid lens 12), der ein Eingangsende (Ende oberhalb der Lichtquelle 20) und ein Ausgangsende (central part 11) aufweist,

1.4‘ wobei dessen Ausgangsende (11) in dem Bereich vor dem Reflektor (light reflector 30) angeordnet ist, wobei

1.5 die wenigstens eine Lichtquelle (20) 1.5.1 hinter einem Rahmen (flange 32), 1.5.2 dessen Umfangsform der Form der äußeren Umfangskante des Reflektors (30) entspricht, 1.5.4 an der äußeren Umfangskante des Reflektors (30) angeordnet ist,

1.6 wobei das Ausgangsende (11) des Lichtleiters (12) in der Nähe des Brennpunkts (F3) des Reflektors (30) angeordnet ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich somit von dem aus Druckschrift D1 dadurch, dass er zum einen ein Abdeckungsglas aufweist, zwischen dem und dem Reflektor das Ausgangsende des Lichtleiters angeordnet ist, (Merkmal 1.4), dass der Rahmen aus nicht transparentem Material hergestellt ist (Merkmal 1.5.3) und durch die im Merkmal 1.5.5 genauer beschriebene Anordnung des Rahmens zur Lichtquelle und dem Eingangsende des Lichtleiters.

Dabei ist dem Fachmann klar, dass er für den Fall eines Einsatzes der in Druckschrift D1 offenbarten Leuchte diese zumindest durch ein Abdeckungsglas vor Einflüssen der Umgebung schützen muss, wie es bei Fahrzeugleuchten immer der Fall ist. Dieses Abdeckungsglas würde zwangsweise in Ausbreitungsrichtung des Lichts angeordnet sein, so dass sich in der Folge das Ausgangsende (11) des Lichtleiters zwischen dem Abdeckungsglas und dem Reflektor (30) befindet. Der in Druckschrift D1 nicht explizit offenbarte Teil des Merkmals 1.4 liegt für den Fachmann nahe und kann somit eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Dies gilt auch für das Merkmal 1.5.3. So gibt Druckschrift D1 an, dass der Flansch (32) ringförmig ist, am Rand des Reflektors angebracht ist und Öffnungen für die Lichtleiter (12) aufweist (vgl. die Übersetzung des Abs. [0051]: „As shown in Fig. 8,

the annular flange 32 is provided to the periphery of the light reflector 30, and number same to this flange 32 as the number of each ellipsoid lenses 12 of openings 32a are formed. And each ellipsoid lens 12 (individual ellipsoid lens 12b) end is made to fit into each of this opening 32a, respectively. This fixes the lens body 10 and the light reflector 30.”). Dies legt dem Fachmann nahe, den Rahmen aus einem lichtundurchlässigen Material herzustellen, da so kein unerwünschtes Licht abgestrahlt wird. Der Fachmann wird sogar generell davon ausgehen, dass der Flansch, wie auch der Reflektor und die meisten festen Materialien, lichtundurchlässig sind, solange er keine andere Information erhält. Eine solche entgegengesetzte Angabe enthält aber Druckschrift D1 nicht.

Wie aus Fig. 8 der Druckschrift D1 jedoch ersichtlich ist, deckt der Flansch (32) die Lichtquelle (20) von in der Figur oben, also von dort, wo das Abdeckungsglas angeordnet werden muss, in Richtung parallel zur Reflektorachse gesehen, nicht ab, da er an dieser Stelle eine Öffnung (32a) besitzt. Das Merkmal 1.5.5 des Anspruchs 1 ist somit nicht gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Flansch (32) die Lichtquelle (20) abdeckt, denn die Öffnung (32a) wird durch den Lichtleiter (12), in den das Licht der Lichtquelle (20) in dessen Eingangsende eingekoppelt wird, verschlossen. Im Idealfall wird damit ebenfalls kein Licht der Lichtquelle (20) parallel zur Achse des Reflektors abgestrahlt, auch wenn der Flansch (32) weder die Lichtquelle (20) noch das Eingangsende des Lichtleiters (12) in Richtung parallel zur Reflektorachse abdeckt. Der Fachmann erhält somit keinerlei Hinweis darauf, den Flansch so auszugestalten, dass er das Merkmal 1.5.5 des Anspruchs 1 erfüllt, denn dies bedürfte einer vollständig anderen geometrischen Ausgestaltung des Lichtleiters und einer anderen Anordnung der Lichtquelle in der in Fig. 8 der Druckschrift D1 gezeigten Leuchte. Damit beruht der mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand gegenüber der Lehre der Druckschrift D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Auch die anderen eine Signalleuchte für ein Kraftfahrzeug offenbarenden Druckschriften 2 bis 4, die im Übrigen in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt haben, zeigen von der in Anspruch 1 beanspruchten Anordnung verschiedene geometrische Anordnungen der einzelnen Bestandteile der Leuchte.

So zeigt Druckschrift D2 einen Lichtleiter, dessen Ausgangsende jedoch nicht in der Nähe eines Brennpunkts des Reflektors angeordnet ist. So ist dort nicht ersichtlich, dass der Reflektor (6) überhaupt einen Brennpunkt aufweist. Die Figuren weisen bestenfalls auf eine Brennlinie hin. Auch ist kein Rahmen erkennbar, der die Lichtquelle (3) und das Eingangsende des Lichtleiters (4) verdeckt.

Letzteres gilt auch für die in Druckschrift D3 gezeigte Leuchte. Dort bleibt offen, wie die Lichtquelle (10) eingebaut ist. Es wird lediglich ihre Lage relativ zum Lichtleiter (20) offenbart. Einen Hinweis auf das Merkmal 1.5.5 kann diese Druckschrift damit ebenfalls nicht geben.

Einen solchen Hinweis kann auch Druckschrift D4 nicht geben, denn dort wird zwar gezeigt (siehe Fig. 2), dass und wie eine Lichtquelle (222) und ein Eingangsende eines Lichtleiters (21) hinter einer intransparenten Fläche angeordnet werden können, um sie beide abzudecken, doch kann die dort gezeigte Anordnung ausgehend von Druckschrift D1 keinen Hinweis auf das Merkmal 1.5.5 geben, denn wie bereits ausgeführt bedarf es in der in Druckschrift D1 gezeigten Leuchte keiner weiteren Abdeckung der Lichtquelle, da diese bereits durch den Lichtleiter abgedeckt wird.

Druckschrift D5 war vom Senat lediglich zum Nachweis eines lichtstreuenden Ausgangsendes eingeführt worden und spielt für den geltenden Anspruch 1 somit keine Rolle.

Damit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 auch durch eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit einer der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht nahegelegt, so dass er patentfähig ist.

6. An den selbständigen Patentanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 7 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Gegenstands angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.

7. In der Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö

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