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IX ZR 179/19

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 179/19 BESCHLUSS vom 12. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:121120BIXZR179.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann am 12. November 2020 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 86.919,62 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die behaupteten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Allerdings hat sich das Berufungsgericht nicht hinreichend bewusst gemacht, dass es an das Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden war. Das Berufungsgericht hat die ergänzende Vernehmung eines bereits im ersten Rechtszug benannten Zeugen für erforderlich gehalten. Es hat die Beweisaufnahme des Landgerichts demnach als unvollständig angesehen. Infolgedessen war das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Urteil nicht mehr gebunden und musste zwingend eine eigene Tatsachenfeststellung vornehmen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 147/12, NJW 2014, 550 Rn. 21). Zur erneuten Vernehmung der vom Landgericht bereits vernommenen Zeugen war das Berufungsgericht allerdings nur verpflichtet, wenn es deren Aussagen anders würdigen wollte als die Vorinstanz. Im Übrigen genügte eine eigenständige Würdigung der bereits erhobenen Beweise anhand der Vernehmungsprotokolle (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013, aaO Rn. 22).

Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht erhobenen Beweise nicht anders gewürdigt als das Landgericht. Die vor diesem Hintergrund nur erforderliche eigenständige Würdigung der bereits erhobenen Beweise anhand der Vernehmungsprotokolle unter Einbeziehung des vom Berufungsgericht selbst erhobenen Beweises lässt sich dem angefochtenen Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Grupp Möhring Röhl Schultz Selbmann Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 22.06.2018 - 5 O 155/16 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2019 - 1 U 23/18 -

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Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 529 ZPO
1 543 ZPO
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