Paragraphen in 5 StR 454/18
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 454/18 BESCHLUSS vom 20. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR454.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2019 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Februar 2018 durch Beschluss vom 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Rüge nach § 356a StPO.
Diese ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen.
Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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1 | 349 | StPO |
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