Paragraphen in I ZA 6/12
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 6/12 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 13. Juli 2012 nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN).
Bornkamm Koch Pokrant Löffler Büscher Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 19.06.2012 - 82 M 1491/12 LG Marburg, Entscheidung vom 13.07.2012 - 3 T 171/12 -
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