Paragraphen in 6 StR 324/21
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 324/21 BESCHLUSS vom 28. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:280721B6STR324.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2021 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. April 2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuldspruch und die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Prüfung standhalten, begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe in unzulässiger Weise zu Ungunsten des die Taten teilweise bestreitenden Angeklagten berücksichtigt, er habe sich „uneinsichtig“ gezeigt und „keine Reue“ erkennen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 – 4 StR 521/16, NStZ-RR 2017, 71; vom 19. Januar 2016 – 4 StR 521/16; vom 29. Januar 2014 – 1 StR 589/13, StraFo 2014, 394). Trotz der milden Strafen kann der Senat nicht gänzlich ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bezüglich einer in eine Gesamtstrafe einbezogenen Strafe keine Entscheidung über deren Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu treffen ist (vgl. UA S. 27).
Sander Tiemann Schneider Feilcke RiBGH Fritsche ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Vorinstanz: Landgericht Hannover, 12.04.2021 - 33 KLs 2184 Js 111628/20 (21/20)
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2 | 349 | StPO |
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