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IV ZB 33/14

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 33/14 BESCHLUSS vom 10. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Juni 2015 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 4.017,13 €

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt vom dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund ihres Antrags mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Die Klägerin zahlte fortan die monatlichen Prämien. Zum 1. Dezember 2011 kündigte sie den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom September 2013 erklärte sie schließlich unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts, insgesamt 4.017,13 €.

Nach Auffassung der Klägerin ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Da die Parteien nach Kündigung des Vertrages seitens der Klägerin und Auskehrung des Rückkaufswerts durch den Versicherer ihre gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag vollständig erfüllt hätten, sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/13 [richtig: 52/12], NJW 2013, 3776) für einen "Widerruf" kein Raum mehr. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht den Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO entsprechend begründet worden sei, denn in der Berufungsbegründung sei nichts gegen die tragende Rechtsauffassung des Amtsgerichts vorgebracht worden, dass der Widerspruch ausgeschlossen sei, nachdem der Vertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mangels einer ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin nicht. Sie besteht im Wesentlichen aus Textbausteinen, die andere Widerspruchsverfahren nach § 5a VVG a.F. betreffen, und geht auf die hier tragenden Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht ein.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 15.04.2014 - 124 C 1/14 LG Köln, Entscheidung vom 19.09.2014 - 26 S 11/14 -

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