Paragraphen in AnwZ (Brfg) 10/19
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 112 | BRAO |
| 1 | 14 | BRAO |
| 1 | 194 | BRAO |
| 1 | 124 | VwGO |
| 1 | 154 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 10/19 BESCHLUSS vom 19. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:190619BANWZ.BRFG.10.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul und die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 19. Juni 2019 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 10. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1965 geborene Kläger ist seit 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Mit weiterem Bescheid vom 5. März 2019 hat die Beklagte den Widerrufsbescheid vom 13. August 2014 aufgehoben, weil der Widerrufsgrund entfallen sei.
II.
Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer Überprüfung des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 13. August 2014 durch dessen Aufhebung entfallen ist.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2018 - AnwZ (Brfg) 51/17, juris Rn. 4). Dementsprechend besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn - wie hier - der Widerrufsbescheid zwischenzeitlich aufgehoben worden ist.
2. Der Kläger ist auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und auf die Möglichkeit einer Verwerfung seines Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme hat er keinen Gebrauch gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Paul Grüneberg Kau Lauer Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 10.10.2018 - II AGH 12/14 -
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| 3 | 112 | BRAO |
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| 1 | 14 | BRAO |
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