• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 549/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 549/19 BESCHLUSS vom 24. März 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR549.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. April 2019 im Fall II. 3. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs mit Nötigungsmitteln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Geschädigte S. ). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch im Fall II.3. der Urteilsgründe hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte mit der Zeugin S. gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollziehen. Er versetzte ihr einen Schlag in den Rücken und nahm sie in einen Würgegriff. Die Zeugin wehrte sich beherzt, beide gerieten zu Boden. Der Angeklagte griff sodann von hinten unter dem Arm der Zeugin hindurch und berührte oberhalb der Kleidung ihre Brüste mit beiden Händen. Der Zeugin gelang es unter Auferbietung aller Kräfte, sich loszureißen, den Angeklagten gegen den Mund zu treten und zu flüchten.

Neben dem durch den Griff an die Brust des Tatopfers bereits vollendeten Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB war für eine Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1998 – 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510 f.; vom 12. Oktober 2000 – 3 StR 185/00, juris; Urteil vom 14. Dezember 2005 – 2 StR 439/05, Rn. 15, juris). Dies gilt auch nach der Neufassung der Norm durch Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), nach der die „Vergewaltigung“ weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestaltet ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 170/18, Rn. 5, juris; BT-Drucks. 18/9097, S. 28; vgl. auch Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 147). Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht hätte anders als geschehen verteidigen können.

Der Strafausspruch hat trotz des durch das Landgericht auf der Grundlage des Schuldspruchs wegen versuchter Vergewaltigung angewandten Strafrahmens Bestand. Denn die Strafrahmenwahl erweist sich im Ergebnis für den Angeklagten als nicht nachteilig. Der durch das Landgericht herangezogene Strafrahmen ist für den Angeklagten günstiger als der zutreffend anzuwendende Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Sost-Scheible Bender Roggenbuck Rommel Cierniak Vorinstanz: Dortmund, LG, 08.04.2019 ‒ 620 Js 773/18 32 KLs 42/18

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 549/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 177 StGB
2 349 StPO
1 4 StPO
1 265 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 177 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Original von 4 StR 549/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 549/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum