2 ARs 220/24
BUNDESGERICHTSHOF ARs 220/24 2 AR 116/24 BESCHLUSS vom 17. Juli 2024 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Geldwäsche Az.: 383 Js 11840/24 Staatsanwaltschaft Görlitz 380 AR 266/24 Generalstaatsanwaltschaft Dresden ECLI:DE:BGH:2024:170724B2ARS220.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 2024 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Görlitz führt gegen den in Ungarn wohnhaften ungarischen Staatsangehörigen J. V. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass am 28. September ein Mitarbeiter der E.
einen Rechnungsbetrag in Höhe von 9.520 Euro aufgrund eines zuvor von unbekannten Tätern manipulierten Forderungsschreibens auf das Konto des Beschuldigten überwies. Von dort wurde das Geld am 2. Oktober 2023 auf zwei spanische Bankkonten weitergeleitet.
II.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO ist abzulehnen, da auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Auslandstat deutsches Strafrecht unanwendbar ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom 14. Dezember 1984 – 2 ARs 252/84, BGHSt 33, 97, 98 f.).
1. Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Auslandstat handelt es sich um Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Var. StGB. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass er als „Finanzagent“ das auf seinem Konto eingegangene Geld in Kenntnis von dessen inkriminierter Herkunft an die unbekannten Täter des Betruges weitergeleitet und dieses damit einem Dritten verschafft hat. Dafür, dass der Beschuldigte am Vortatgeschehen beteiligt war, gibt es keine Anhaltspunkte. § 261 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1, 2. Var.
StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in Ungarn, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, NStZ- RR 2013, 253 mwN).
2. Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht auch nach § 7 Abs. 1 StGB unanwendbar. Zwar schützt der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die individuellen Rechtsgüter des durch Betrug als Vortat betroffenen Geschädigten. Die Straftat wurde jedoch nicht „gegen einen Deutschen“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB begangen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
„Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB setzt als Geschädigten eine natürliche Person voraus, die Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist[,] mithin eine Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 1 StAG) besitzt. Diesem beschränkten Anwendungsbereich liegt das passive Personalitätsprinzip zugrunde, an das bereits die zuvor geltende Strafvorschrift § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF anknüpfte. Unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts von Alt- und Neuvorschrift und der gemeinsamen Entstehungsgeschichte beider Strafnormen setzt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts einen bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren einzelnen deutschen Staatsangehörigen voraus, der durch die Auslandstat in seinen individuellen Rechten verletzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 2 ARs 163/18, Rn. 5 mwN). Bei der vorliegend geschädigten Gesellschaft handelt es sich nicht um eine natürliche Person, also einen bestimmten oder bestimmbaren einzelnen deutschen Staatsangehörigen. Eine möglicherweise mittelbare Betroffenheit der Gesellschafter des Geschädigten genügt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht (a.a.O.).“
-45 Dem tritt der Senat bei.
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