Paragraphen in 4 StR 94/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 94/21 BESCHLUSS vom 11. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:110521B4STR94.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ausgeführt hat, dass vom Angeklagten auch Gewalttaten zu erwarten sind, hat es dies nicht belegt. Der Angeklagte ist bisher nicht durch Gewalttaten strafrechtlich in Erscheinung getreten; gegen eine Gewaltfantasie konnte er sich erfolgreich zur Wehr setzen. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, da das Landgericht die Gefährlichkeitsprognose insoweit rechtsfehlerfrei jedenfalls auch darauf gestützt hat, dass vom Angeklagten ähnliche Straftaten wie die Anlasstaten und damit Brandstiftungsdelikte zu erwarten sind.
Sost-Scheible Sturm Quentin Bartel Lutz Vorinstanz: Essen, LG, 18.11.2020 ‒ 32 KLs 15/20 70 Js 245/20
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1 | 349 | StPO |
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