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V ZR 306/18

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 306/18 BESCHLUSS vom 12. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:120919BVZR306.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 1. November 2018 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt in der Regel - und auch hier - dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 165/16, NJW-RR 2017, 847 Rn. 4; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 166, 74; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6). Dingliche Zinsen sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Sie bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO als Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung außer Betracht. Der Umstand, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren in gewissem Umfang im Rang der Grundschuld geltend gemacht werden können (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG), ändert hieran nichts.

Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 14.000 € und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Kazele Hamdorf Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.11.2016 - 13 O 307/16 OLG Frankfurt am Main in Darmstadt, Entscheidung vom 01.11.2018 - 22 U 118/18 -

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