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IV ZR 10/21

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 10/21 BESCHLUSS vom 17. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:171121BIVZR10.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "Die Rechtsfrage nach den Folgen des Fehlens von Angaben über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) ist durch das Senatsurteil vom 10. Februar 2021 (IV ZR 32/20, VersR 2021, 437 Rn. 15 ff.) bereits zum Nachteil des Klägers beantwortet worden. Danach ist die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn eine Verbraucherinformation hinsichtlich der Mitteilung über die Verpflichtung des Versicherers zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds inhaltlich unzutreffend und unvollständig ist, weil die vollständige und zutreffende Information einem Interessenten schon ihrer Art nach keinen Anlass hätte geben können, vom Vertragsschluss abzusehen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 45.000 €

Mayen Dr. Bußmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.05.2020 - 11 O 7211/19 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2020 - 8 U 1961/20 -

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Paragraphen in IV ZR 10/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 242 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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