• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZA 17/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 17/12 BESCHLUSS vom 30. September 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 30. September 2013 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Mai 2012 zugelassenen Revision wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Revision entbehrt hinreichender Aussicht auf Erfolg, die § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetzt. Die zugelassene Revision könnte voraussichtlich, würde sie eingelegt, nach § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden.

1. Das Berufungsurteil hält summarischer Prüfung stand.

a) Die Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren genügt auch hinsichtlich der behaupteten Vorsatztat den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. Das Gesetz verlangt hierbei die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch und den deliktischen Haftungsgrund herleitet. Das Berufungsgericht hat hiernach die Anmeldung der Klägerin vom 16. April 2003 ausgelegt. Aus dem Vorwurf "hinterzogener Arbeitnehmeranteile" hat es den Tatsachenkern entnommen, dass die vom Schuldner geleitete GmbH im ersten Quartal 2001 noch über genügend Zahlungsmittel verfügt haben soll, um unter Zurückstellung anderer Leistungen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Klägerin abführen zu können, während sie ihr tatsächlich vorenthalten worden sind. Dieser Vortrag genügte dem Anmeldungszweck, dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner die Prüfung von Forderung und Schuldgrund zu ermöglichen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine weitere Substantiierung der Anmeldung nach Widerspruch in einem Feststellungsprozess geboten war oder ob im Strafverfahren es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedurft hätte, um eine Verurteilung nach § 266a StGB revisionsrechtlich prüfen zu können (vgl. dazu OLG Hamm, ZInsO 2003, 35 f). Aus der letztgenannten Entscheidung kann daher der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zu seinen Gunsten nichts herleiten.

b) Der eingeklagte Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB ist nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 BGB verjährt. Die Forderung der Klägerin ist nach § 201 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle rechtskräftig festgestellt. Daran änderte der nach Wiedereinsetzung in den versäumten Prüfungstermin entsprechend § 186 InsO erhobene Schuldnerwiderspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung als solcher aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nichts. Soweit im Schrifttum Abweichendes vertreten wird (vgl. etwa HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 201 Rn. 5), ist das mit dem Gesetz nicht vereinbar (zutreffend etwa K. Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 4). Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs waren folglich die Vorschriften der § 197 Abs. 1 Nr. 5, § 201 BGB anzuwenden.

Der Feststellungsanspruch der Klägerin selbst verjährt ohnehin nicht nach den Vorschriften, die für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 16).

2. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Dazu haben auch weder das Berufungsgericht noch der Prozesskostenhilfeantrag Ausführungen gemacht. Die Nichtverjährung des klägerischen Zahlungsanspruchs ist hier trotz einer missverständlichen Kommentarstelle eindeutig. Die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10; vom

21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 15) derzeit ausreichend geklärt.

Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 25.08.2010 - 427 C 4857/09 LG Dortmund, Entscheidung vom 08.05.2012 - 1 S 271/10 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZA 17/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 266 StGB
1 197 BGB
1 201 BGB
1 204 BGB
1 823 BGB
1 174 InsO
1 186 InsO
1 201 InsO
1 114 ZPO
1 543 ZPO
1 552 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 197 BGB
1 201 BGB
1 204 BGB
1 823 BGB
1 174 InsO
1 186 InsO
1 201 InsO
2 266 StGB
1 114 ZPO
1 543 ZPO
1 552 ZPO

Original von IX ZA 17/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZA 17/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum