Paragraphen in 2 StR 336/17
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1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 336/17 BESCHLUSS vom 13. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:130618B2STR336.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. April 2017 durch Beschluss vom 2. Mai 2018 mit ergänzender Bemerkung als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Mai 2018 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. 2 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. 3 Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Verurteilten zur Fälligkeit des Kaufpreises am 22. November 2016. Das Landgericht hat festgestellt, dass das Vorgehen des Angeklagten an diesem Tag gerade nicht der Durchsetzung der Kaufpreisforderung dienen sollte.
Schäfer Eschelbach Appl Zeng Krehl
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