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35 W (pat) 2/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/15

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 152 08.05 wegen Löschung des Gebrauchsmusters … (hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe I.

Der Antragsgegner ist bzw. war Inhaber des am 7. Februar 2013 eingetragenen Gebrauchsmusters … mit der Bezeichnung „… …“. Die Antragstellerin hat am 17. April 2013 Lö schungsantrag gestellt und dabei offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht sowie fünf Druckschriften angegeben, die den Gebrauchsmustergegenstand neuheitsschädlich vorwegnähmen. Darüber hinaus wurde fehlende Ausführbarkeit und Offenbarung der Erfindung geltend gemacht. Das Gebrauchsmuster wurde gelöscht, weil der Antragsgegner von einem Widerspruch abgesehen hatte.

Mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2013 wurden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

Am 31. Oktober 2013 beantragte die Antragstellerin die von dem Antragsgegner ihr zu erstattenden Kosten auf 5.150,00 Euro festzusetzen sowie eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Am 15. Januar 2014 hat sie den Kostenfestsetzungsantrag berichtigt. Sie stellte ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 250.000,00 Euro eine 1,3 fache Geschäftsgebühr und außerdem eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro insgesamt damit 2.687,60 Euro in Rechnung.

Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.751,00 Euro festgesetzt. Der Betrag ist mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem 31. Oktober 2013 zu verzinsen. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen.

Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung geht von einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 Euro aus.

Als zu ersetzende Kosten wurden folgende Beträge festgesetzt:

Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr.2300 mit einem einfachen Satz in Höhe von 1.431,00 Euro, 20 Euro gemäß RVG-VV Nr.7002 Pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen und die Löschungsgebühr in Höhe von 300 Euro.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. November 2014 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,0 zu wenig sei. Angemessen sei der 1,3 fache Satz. Zudem habe der Verfahrensbevollmächtigte auf die Hinzuziehung eines Patentanwalts verzichtet, wodurch ihm ein Mehraufwand entstanden sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss aufzuheben und die zu erstattenden Kosten auf 2.180,30 Euro festzusetzen,

2. den festgesetzten Betrag ab dem 31. Oktober 2013 zu verzinsen.

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG (in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit Beschluss vom 13. September 2013 dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zu diesen Kosten gehören die der Antragstellerin erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG).

Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss von einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 Euro ausgegangen. Dies wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 2300 lediglich der einfache und nicht der 1,3 fache Satz anzusetzen.

Für die Vertretung in einem Verwaltungsverfahren besteht bei der Geschäftsgebühr ein Rahmen von 0,5 bis 2,5. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Vorliegend ist ein Gebrauchsmuster mit einem Hauptanspruch und zwei Nebenansprüchen betroffen. Der Anspruchssatz ist sehr einfach. Mit dem Hauptanspruch wird ein Polyethylenglykol Pulver, das aus PEG Flocken gemahlen ist, beansprucht, mit den Nebenansprüchen ein Polyethylenglykol Pulver mit einer unregelmäßigen Kornform bzw. einer bestimmten Kornverteilung. Beschreibung und Schutzansprüche des Gebrauchsmusters füllen nicht einmal eine ganze Druckseite. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich im Vergleich zu anderen Löschungsverfahren um eine schwierige oder auch nur durchschnittlich umfangreiche Sache gehandelt hat. Auch sind Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nicht aus Prinzip umfangreiche oder schwierig Fälle. Zudem wurde das Gebrauchsmuster hier ohne mündliche Verhandlung gelöscht, weil der Antragsgegner dem Löschungsantrag nicht widersprochen hat. Daher ist ausgehend von einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 ein Gebührensatz von 1,0 angemessen.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, bei dem 1,3 fachen Satz handle es sich um einen Mindestsatz, ist nicht zutreffend, denn der vorgegebene Rahmen hat als untere Grenze einen 0,5 fachen Satz. Ein Satz von 1,3 für das Verfahren wäre im vorliegenden Fall zu hoch, nachdem es sich um einen unterdurchschnittlich umfangreichen und nicht schwierigen Fall gehandelt hat. Der Fall wurde auch nicht dadurch schwieriger, weil im Löschungsantrag gleich mehrere neuheitsschädliche Druckschriften angegeben wurden. Soweit in der Entscheidung 35 W (pat) 11/10, auf die die Beschwerdeführerin hingewiesen hat, für den Normalfall ein Satz von 1,3 als angemessen angesehen wird, rechtfertigt dies nicht den gleichen Satz für den hier vorliegenden Fall einer deutlich einfachen und unterdurchschnittlich umfangreichen Sache.

Die Festsetzung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von je 20 Euro und der Löschungsantraggebühr in Höhe von 300 Euro sowie die Verzinsung sind in der Beschwerde nicht in Streit bzw. nicht beschwerdegegenständlich.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beschwerdeführerin, da die Beschwerde keinen Erfolg hatte. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung (§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG).

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Werner Eisenrauch Bayer Bb

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