Paragraphen in 6 StR 148/21
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BUNDESGERICHTSHOF StR 148/21 BESCHLUSS vom 2. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:020621B6STR148.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2021 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2020 wirksam zurückgenommen hat.
Der Beschluss des Senats vom 4. Mai 2021 ist gegenstandslos.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem Besitz einer Waffe sowie von Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat der Senat das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist, und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen.
Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel bereits am 25. März 2021 – mithin vor dem Eingang der Strafakten beim Bundesgerichtshof am 26. März 2021 – gegenüber dem Landgericht Braunschweig zurückgenommen. Damit war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 5 StR 550/20 mwN).
Die wirksame Revisionsrücknahme, die dem Senat nicht bekannt war, macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des gleichwohl in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, aaO).
Sander Tiemann König Feilcke von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 09.12.2020 - 9 KLs 802 Js 27161/20 (69/20)
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