Paragraphen in VIa ZR 1148/22
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1148/22 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR1148.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge nur Ansprüche wegen seiner deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen des in seinem Berufungsantrag zu I bezeichneten Fahrzeugs, wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2022 - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu III auch begehrten Freistellung von Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 34; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/17, NJW 2018, 1006 Rn. 28) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - zugelassen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.05.2021 - 5 O 70/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2022 - I-5 U 119/21 -
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