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III B 61/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.9.2012, III B 61/12 Wiedereinsetzung bei Dauererkrankung Tatbestand I. Der als Steuerberater zugelassene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich in eigener Sache mit Einspruch und Klage gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten. Unter dem Datum des 13. März 2012 erließ das Finanzgericht (FG) ein klageabweisendes Urteil, das dem Kläger am 26. März 2012 zugestellt wurde.

Der Kläger legte mit einem Fax vom 15. April 2012 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er allerdings nicht begründete. Mit einem Schreiben vom 12. Juni 2012, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 14. Juni 2012, beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung verwies er auf gesundheitliche Probleme.

Durch ein Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 15. Juni 2012 wurde der Kläger auf die Versäumnis der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen sowie darauf, dass innerhalb der Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen sei (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Der Kläger verwies in einem auf den 9. Juli 2012 datierten Fax auf seine Krankheitsgeschichte. Er werde versuchen, die Steuererklärungen 2008 und 2009 schnellstens anzufertigen und werde auch die Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen mitteilen.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1. Da das Urteil des FG am 26. März 2012 zugestellt wurde, lief die Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO mit Ablauf des 29. Mai 2012 ab. Bis zu diesem Tag und auch später hat der Kläger seine Beschwerde nicht begründet.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer unverschuldeten Versäumnis der Begründungsfrist ist nicht zu gewähren.

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wenn die Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden ist; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO).

b) Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er nach seiner Ansicht zurzeit zu sehr erkrankt ist, um die Nichtzulassungsbeschwerde begründen zu können. Im Schreiben vom 12. Juni 2012 hat er darüber hinaus mitgeteilt, dass sein Schlafapnoegerät im Mai 2012 ausgefallen und seither nicht repariert worden sei, so dass er fast nur noch im Bett gelegen habe.

c) Für den Fall einer Erkrankung ist eine Fristversäumnis entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 380/83, BFH/NV 1986, 742, und BFH-Beschluss vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245).

d) Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass er wegen einer unerwartet aufgetretenen Krankheit nicht dazu in der Lage war, die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen oder einen Prozessbevollmächtigten damit zu beauftragen. Vielmehr ist der Kläger offensichtlich dauerhaft erkrankt. Auch ein etwaiger Defekt des Schlafapnoegeräts, der dazu geführt haben soll, dass der Kläger das Bett kaum noch verlassen konnte, entschuldigt die Fristversäumnis nicht. Immerhin war der Kläger dazu imstande, mit Schreiben vom 12. Juni 2012 den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und seine Krankheitsgeschichte zu schildern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, einen Prozessbevollmächtigten mit der Anfertigung der Beschwerdebegründung zu beauftragen oder zumindest einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) zu stellen.

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