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1 StR 408/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 408/23 BESCHLUSS vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:050324B1STR408.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die mit dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 ergangene Kostenentscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: 1 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 die Revision des Verurteilten, eines Jugendlichen, gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. Juli 2023 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Mit seiner sofortigen Beschwerde beanstandet der Verurteilte, er habe weder Einkünfte noch Vermögen, sodass der Senat zur Vermeidung einer unbilligen, dem Erziehungsgedanken widersprechenden Härte von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG hätte absehen müssen.

2. Die sofortige Kostenbeschwerde (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist unstatthaft. Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO sind die – letztinstanzlichen – Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausnahmslos einer Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 452/20 Rn. 5 mwN).

3. Die nachgeschobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft; das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).

Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Rottweil, 04.07.2023 – 1 KLs 15 Js 14325/22 jug.

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1 74 JGG
1 304 StPO
1 349 StPO
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