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17 W (pat) 6/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/14 Verkündet am 10. November 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 038 930.7 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 4. August 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„Verfahren und System zum Erzeugen eines Prognosenetzwerkes“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2013 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle begründet die Zurückweisung damit, dass die Hauptansprüche gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht gewährbar seien, da deren Lehren dem Patentschutz gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht zugänglich seien.

Gegen diesen Beschluss ist die am 12. Dezember 2013 eingegangene Beschwerde des Anmelders gerichtet.

Der Vertreter des Anmelders stellte den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 – 13, Beschreibung Seiten 1 – 21 und Figuren 1, 3 – 8 jeweils vom Anmeldetag, Figur 2 vom 10.03.2011, eingegangen am 12.03.2011; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 – 11 vom 10.01.2014, noch anzupassender Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 – 11 vom 10.01.2014, im Übrigen wie Hilfsantrag 1.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

1. Computer-implementiertes Verfahren zum Erzeugen eines Netzes aus einer Anzahl von Knoten und Kanten, wobei jedem Knoten Daten aus zumindest einer Datenquelle zugeordnet sind, wobei die Daten einer Datenquelle veränderbar sind und wobei die einem Knoten zugeordneten Daten Einzelprognosen aus einem Prognosemarkt beschreiben, umfassend (a) Strukturieren der Daten gemäß einer vorbestimmten Taxonomie; (b) Durchführen einer Mustererkennung in den einem ersten Knoten zugeordneten ersten Daten, wobei die Mustererkennung zumindest ein erstes Abfolgemuster von Änderungen in den ersten Daten ermittelt und analysiert; (c) Durchführen einer Mustererkennung in den einem zweiten Knoten zugeordneten zweiten Daten, wobei die Mustererkennung zumindest ein zweites Abfolgemuster von Änderungen in den zweiten Daten ermittelt und analysiert;

(d) Vergleichen des ersten Abfolgemusters mit dem zweiten Abfolgemuster und Ableiten einer Korrelation zwischen dem ersten Abfolgemuster und dem zweiten Abfolgemuster aus dem Vergleichsergebnis, wobei die Korrelation eine Abhängigkeit zwischen dem ersten Knoten und dem zweiten Knoten definiert; und

(e) Speichern der Abfolgemuster und der Abhängigkeit in einer Musterdatenbank, wobei durch die Abhängigkeit eine Kante zwischen dem ersten Knoten und dem zweiten Knoten gebildet wird.

Zu den Ansprüchen 2 bis 13 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (die Unterschiede zu Patentanspruch 1 des Hauptantrags sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht) lautet:

1. Computer-implementiertes Verfahren zum Erzeugen eines Netzes aus einer Anzahl von Knoten und Kanten, wobei jedem Knoten Daten aus zumindest einer Datenquelle zugeordnet sind, wobei die Daten einer Datenquelle veränderbar sind und wobei die einem Knoten zugeordneten Daten Einzelprognosen aus einem Prognosemarkt beschreiben, umfassend

(a) Strukturieren der Daten gemäß einer vorbestimmten Taxonomie; (b) Durchführen einer Mustererkennung in den einem ersten Knoten zugeordneten ersten Daten, wobei die Mustererkennung zumindest ein erstes Abfolgemuster von Änderungen in den ersten Daten ermittelt und analysiert; (c) Durchführen einer Mustererkennung in den einem zweiten Knoten zugeordneten zweiten Daten, wobei die Mustererkennung zumindest ein zweites Abfolgemuster von Änderungen in den zweiten Daten ermittelt und analysiert;

(d) Vergleichen des ersten Abfolgemusters mit dem zweiten Abfolgemuster und Ableiten einer Korrelation zwischen dem ersten Abfolgemuster und dem zweiten Abfolgemuster aus dem Vergleichsergebnis, wobei die Korrelation eine Abhängigkeit zwischen dem ersten Knoten und dem zweiten Knoten definiert; und

(e) Speichern der Abfolgemuster und der Abhängigkeit in einer Musterdatenbank, wobei durch die Abhängigkeit eine Kante zwischen dem ersten Knoten und dem zweiten Knoten gebildet wird;

(f) Erzeugen einer Verkettung zwischen dem ersten Knoten und einem dritten Knoten, wobei zwischen dem ersten Knoten und dem dritten Knoten keine Abhängigkeit gemäß den Schritten (b) bis (e) definiert ist, wobei der erste Knoten in dem Netz über einen Pfad, aufweisend eine Anzahl von Abhängigkeiten, von dem dritten Knoten aus erreichbar ist, und wobei die Verkettung zwischen dem ersten Knoten und dem dritten Knoten aus der Anzahl von Abhängigkeiten abgeleitet wird; und

(g) Speichern der Verkettung zwischen dem ersten Knoten und dem dritten Knoten in der Musterdatenbank, wobei durch die Verkettung eine Kante zwischen dem ersten Knoten und dem dritten Knoten gebildet wird.

Zu den Ansprüchen 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (die Unterschiede zu Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht und die neuen Merkmale sind mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:

1. Computer-implementiertes Verfahren zum Erzeugen eines Netzes aus einer Anzahl von Knoten und Kanten, wobei jedem Knoten Daten aus zumindest einer Datenquelle zugeordnet sind, wobei die Daten einer Datenquelle veränderbar sind und wobei die einem Knoten zugeordneten Daten Einzelprognosen aus einem Prognosemarkt beschreiben, umfassend

(a) Strukturieren der Daten gemäß einer vorbestimmten Taxonomie; (b) Durchführen einer Mustererkennung in den einem ersten Knoten zugeordneten ersten Daten, wobei die Mustererkennung zumindest ein erstes Abfolgemuster von Änderungen in den ersten Daten ermittelt und analysiert; (c) Durchführen einer Mustererkennung in den einem zweiten Knoten zugeordneten zweiten Daten, wobei die Mustererkennung zumindest ein zweites Abfolgemuster von Änderungen in den zweiten Daten ermittelt und analysiert; (d) Vergleichen des ersten Abfolgemusters mit dem zweiten Abfolgemuster und Ableiten einer Korrelation zwischen dem ersten Abfolgemuster und dem zweiten Abfolgemuster aus dem Vergleichsergebnis, wobei die Korrelation eine Abhängigkeit zwischen dem ersten Knoten und dem zweiten Knoten definiert; und (e) Speichern der Abfolgemuster und der Abhängigkeit in einer Musterdatenbank, wobei durch die Abhängigkeit eine Kante zwischen dem ersten Knoten und dem zweiten Knoten gebildet wird; (f) Erzeugen einer Verkettung zwischen dem ersten Knoten und einem dritten Knoten, wobei zwischen dem ersten Knoten und dem dritten Knoten keine Abhängigkeit gemäß den Schritten (b) bis (e) definiert ist, wobei der erste Knoten in dem Netz über einen Pfad, aufweisend eine Anzahl von Abhängigkeiten, von dem dritten Knoten aus erreichbar ist, und wobei die Verkettung zwischen dem ersten Knoten und dem dritten Knoten aus der Anzahl von Abhängigkeiten abgeleitet wird; und (g) Speichern der Verkettung zwischen dem ersten Knoten und dem dritten Knoten in der Musterdatenbank, wobei durch die Verkettung eine Kante zwischen dem ersten Knoten und dem dritten Knoten gebildet wird, (h1) wobei die den einzelnen Knoten zugeordneten Daten jeweils in einer eigenen Datenbank gespeichert sind, (h2) wobei die Datenbanken geographisch verteilt sein können,

(h3) wobei die Verbindungen zwischen einzelnen Knoten in einer zentralen Datenbank gespeichert sind,

(h4) wobei die zentrale Datenbank Änderungen in den Knoten überwacht und

(h5) wobei eine Veränderung der Daten in einem Knoten in der zentralen Datenbank einen Trigger auslöst, der die Veränderung gemäß der Korrelationen an die mit dem jeweiligen Knoten verknüpften weiteren Knoten weiter trägt.

Zu den Ansprüchen 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und ein System zum Erzeugen eines Prognosenetzwerkes.

Laut Beschreibungseinleitung (Absatz [0001] der Offenlegungsschrift) betrifft die Erfindung ein Verfahren zum Erzeugen eines Netzes aus einer Anzahl von Knoten, wobei jedem Knoten Daten aus zumindest einer Datenquelle zugeordnet sind. Des Weiteren betrifft die Erfindung ein Verfahren zum Bewerten von Einzelprognosen in einem Prognosemarkt aus einem Netzwerk von Prognosemärkten, welches mit dem erfindungsgemäßen Verfahren zum Erzeugen eines Netzes aus einer Anzahl von Knoten erzeugt worden ist.

Aus dem Stand der Technik seien Prognosemärkte, vorzugsweise virtuelle Plattformen bekannt, die den Ausgang von Ereignissen vorhersagen könnten und die sich in Funktion und Effektivität im Vergleich zu anderen Prognoseinstrumenten bewiesen hätten. Das Prinzip dieser Prognosemärkte basiere auf der Bewertung zukünftiger Ereignisse durch voneinander unabhängige Akteure. Ein zentraler Baustein sei dabei ein Anreizsystem für die Akteure, damit diese relevante Informationen über ein zukünftiges Ereignis frühzeitig und auf die Vorhersage gewichtet mitteilen. Nachteilig bei diesen Prognosemärkten sei, dass sich komplexe Themen der effektiven Anwendung von Prognosemärkten entzögen, da die notwendigen Informationsbestandteile stark verteilt seien, d. h. die Informationsdichte für eine effiziente und aussagekräftige Prognose reiche nicht aus bzw. die richtigen Akteure seien nicht vorhanden oder schwer zu erreichen. Weiter ergebe sich bei komplexen Anforderungen eine hohe Zahl von Fragestellungen zu Ereignispunkten, die in der Gesamtheit nicht immer von der gleichen Personengruppe behandelt werden könnten. Eine genaue und frühzeitige Vorhersage von Ereignissen setze daher eine Mindestanzahl von Akteuren voraus, die bei sehr detaillierten Fragestellungen nicht immer gewährleistet werden könne. In diesen Fällen sei eine frühzeitige Vorhersage nicht oder nur unzureichend möglich (Absätze [0002][0005] der Offenlegungsschrift).

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und ein System bereitzustellen, welche die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile zumindest teilweise vermeiden und welche es ermöglichen, auch bei stark fragmentierten, d. h. verteilten Daten die Aussagequalität von Prognosemärkten kontinuierlich und nachhaltig zu verbessern (Absatz [0006] der Offenlegungsschrift).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Computer-implementiertes Verfahren zum Erzeugen eines Netzes aus einer Anzahl von Knoten und Kanten vor. Jedem Knoten sind veränderbare Daten, die eine Einzelprognose aus einem Prognosemarkt beschreiben, zugeordnet (Merkmal (1)). Diese Daten werden nach einer vorgegebenen Taxonomie (Klassifikationsschema) strukturiert (Merkmal (a)). Anschließend werden die Daten des ersten und des zweiten Knotens einer Mustererkennung unterzogen, die ein Abfolgemuster und eine Änderung der Daten erkennt und analysiert (Merkmale (b) und (c)). Die beiden Abfolgemuster werden verglichen und aus dem Ergebnis des Vergleichs wird eine Korrelation abgeleitet, die eine Abhängigkeit zwischen den beiden Knoten angibt (Merkmal (d)). Das Abfolgemuster und die Abhängigkeit werden gespeichert, wobei durch die Abhängigkeit eine Kante zwischen den beiden Knoten gebildet wird (Merkmal (e)).

Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird zusätzlich eine Verkettung zwischen dem ersten und einem dritten Knoten erzeugt, wobei vorher keine direkte Abhängigkeit zwischen den beiden Knoten bestand. Hierzu wird diese Verkettung aus den Abhängigkeiten, über die der dritte Knoten von dem ersten Knoten erreichbar ist, abgeleitet (Merkmal (f)). Die abgeleitete Abhängigkeit (Verkettung) wird gespeichert und bildet die Kante zwischen dem ersten und dem dritten Knoten (Merkmal (g)).

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist als weitere Ergänzung aufgenommen, dass die Daten, welche den einzelnen Knoten zugeordnet sind, jeweils in einer eigenen Datenbank gespeichert sind und diese Datenbanken geographisch verteilt sein können (Merkmale (h1) und (h2)). Dabei sind die Verbindungen zwischen den einzelnen Knoten in einer zentralen Datenbank gespeichert (Merkmal (h3)). Die zentrale Datenbank überwacht Änderungen der Daten in den Knoten und löst beim Auftreten einer Änderung in einem Knoten einen Trigger aus, der diese Veränderung entsprechend der Korrelation an die mit diesem Knoten verknüpften Knoten weitergibt (Merkmale (h4) und (h5)).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird ein Verfahren für die Erstellung von Prognosen zu verbessern, ist ein Programmierer oder Informatiker mit Erfahrung in der Erstellung von Auswerteprogrammen für Prognosemärkte, der auch Kenntnisse in der Datenbankprogrammierung besitzt, anzusehen.

2. Das Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 ist vom Patentschutz ausgeschlossen. Bei den beanspruchten Verfahren handelt es sich nämlich um ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 PatG).

2.1. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob ein Ausschlusstatbestand vorliegt darauf abzustellen, ob ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird (BGH in GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung, BGH in GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige).

Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (BGH a. a. O. - Dynamische Dokumentengenerierung, BGH a. a. O. - Webseitenanzeige).

Welches Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH in GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe).

2.1.1. Die Leistung der mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 beanspruchten Lehre besteht darin, dass Daten in einem Speicher in einer vorgegebenen Struktur abgelegt werden (Erzeugung von Knoten) und mit Hilfe einer Mustererkennung (Algorithmus der auf die Daten angewandt wird) Abfolgemuster der Änderungen ermittelt und analysiert werden (Verarbeitung der Daten). Die Ergebnisse der Verarbeitung werden in einem Speicher abgelegt, wobei die ermittelten Daten einer Verknüpfungsbedingung entsprechen

(Kante). Die Knoten und Kanten entsprechen der Organisation der Daten gemäß der Graphentheorie. Zusätzlich können die Daten in verschiedenen Datenbanken gespeichert werden. Werden die Daten geändert, erfolgt eine automatische Mitteilung, die eine Neuberechnung der weiteren Daten auf Basis der Verknüpfungsbedingung auslöst.

Das objektive Problem besteht demnach darin, vorhandene Daten gemäß einer Organisationsstruktur zu speichern, Beziehungen zwischen den Daten zu errechnen und die Gültigkeit der Daten zu überwachen.

Dieses Problem stellt jedoch ein reines Problem der Datenverarbeitung dar. Die beanspruchten Verfahrensschritte gehen nicht über die Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten hinaus. Dies ist nicht ausreichend zur Überwindung des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG (BGH a. a. O. - Webseitenanzeige). Auch fließen keine auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse in die beanspruchte Lehre ein, was zur Überwindung der Ausschlusskriterien des § 1 PatG führen könnten (BGH in GRUR 2000, 498 - Logikverifikation).

2.1.2. Keinem der einzelnen Teilschritte des beanspruchten Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags liegt ein technisches Problem zugrunde. In dem Verfahren werden Daten aus einer Datenquelle nach einem Schema strukturiert und den Knoten eines Graphen zugeordnet (Merkmale (1) und (a)). Mit Hilfe eines Algorithmus werden die Daten der einzelnen Knoten geprüft und ein Abfolgemuster von Änderungen berechnet (Merkmale (b) und (c)). In einem weiteren Algorithmus wird eine Korrelation der Abfolgemuster errechnet, indem die Abfolgemuster verglichen werden (Merkmal (d)). Die Abfolgemuster und die Korrelation werden in einer Datenbank gespeichert, wobei die Korrelation der Kante eines Graphen zugeordnet wird (Merkmal (e)). Die eingesetzten Mittel mit denen eine Organisation von Daten (Ausgangsdaten bzw. Korrelationsdaten) in einer Struktur (Graph), eine Anwendung von Rechen- vorschriften auf diese Daten zur Erzeugung von Ergebnissen sowie das Speichern von Daten durchgeführt wird, erschöpfen sich in einem Datenverarbeitungsprogramm. Zur Durchführung wird eine Datenverarbeitungsanlage in bestimmungsgemäßer Weise genutzt; darüber hinausgehende technische Mittel werden nicht eingesetzt. Es wird auch in keiner Weise auf besondere technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage oder der Datenverarbeitungsanlage selbst Rücksicht genommen.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind somit keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zu entnehmen.

2.1.3. Ebenso liegt keinem der zusätzlichen Teilschritte des beanspruchten Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ein technisches Problem zugrunde. Merkmal (f) beschreibt, wie eine Verkettung zwischen einem ersten und einem dritten Knoten erzeugt wird, die keine direkte Abhängigkeit besitzen, sondern über einen Pfad mit mehreren dazwischenliegenden Abhängigkeiten verbunden sind. Demnach wird die Verkettung zwischen dem ersten und dem dritten Knoten aus den dazwischenliegenden Abhängigkeiten errechnet. Diese Verkettung wird der Kante zwischen dem ersten und dem dritten Knoten zugeordnet und gespeichert (Merkmal (g)). Analog zu den obigen Ausführungen betreffen die beiden Merkmale lediglich die Organisation, die Verarbeitung und die Speicherung von Daten, welche von einem Programm ausgeführt werden. Damit sind auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zu entnehmen.

2.1.4. Auch den zusätzlich aufgenommenen Teilschritten des beanspruchten Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 liegt kein technisches Problem zugrunde. Gemäß den Merkmalen (h1) bis (h3) werden die den einzelnen Knoten zugeordneten Daten jeweils in einer eigenen Datenbank gespeichert, wobei die Datenban- ken geographisch verteilt sein können und die Verbindungen zwischen den Knoten (die Kanten) in einer zentralen Datenbank gespeichert sind. Die Verwendung bzw. das Abrufen von Daten aus verschiedenen, verteilten Datenbanken (Speichern), die Verarbeitung der Daten und das Abspeichern der Ergebnisse in einer weiteren Datenbank stellt ebenso kein technisches Problem dar. Ob Daten von verschiedenen Speicheradressen innerhalb eines Speichers oder von verschiedenen Speicheradressen aus verteilten Speichern abgerufen und geladen werden, beruht auf programmtechnischen Überlegungen für netzwerkfähige Software. Das Gleiche gilt für die zentrale oder dezentrale Verarbeitung der Daten und das lokale oder entfernte Speichern der Ausgaben. Weiter ist in den Merkmalen (h4) und (h5) beansprucht, dass die zentrale Datenbank Änderungen in den Knoten überwacht und beim Auftreten einer Änderung ein Trigger ausgelöst wird, der diese Veränderung entsprechend der Korrelation an die mit dem jeweiligen Knoten verbundenen Knoten weiter trägt. Unter einer zentralen Datenbank ist ein strukturierter Speicher zu verstehen, der eine Speicherverwaltungssoftware aufweist. Damit erfolgt die Überwachung von Änderungen mit Hilfe dieser Software in Form eines Überwachungsprogramms. Erkennt die Software eine Änderung löst sie einen Trigger aus, der eine Neuberechnung der Korrelationen und eine Weiterleitung der geänderten Daten an die verbundenen Knoten bewirkt. D. h. der Trigger entspricht einem Programmaufruf und veranlasst die Ausführung der oben angegebenen Algorithmen zur Berechnung der neuen Korrelationen und zur lokalen bzw. entfernten Speicherung der geänderten Daten. Damit gehen diese Mittel nicht über ein Datenverarbeitungsprogramm hinaus, für dessen Abarbeitung eine übliche Datenverarbeitungsanlage in bestimmungsgemäßer Weise genutzt wird. Es wird auch in keiner Weise auf besondere technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage oder der Datenverarbeitungsanlage selbst Rücksicht genommen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind somit keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zu entnehmen.

2.2. Der Vertreter des Anmelders wendet ein, dass mit dem vorliegenden Patentbegehren, welchem die Graphentheorie zugrunde liegt, technische Probleme mit technischen Mitteln gelöst würden. Insbesondere sei weniger Datentransfer nötig, da die Daten in den Knoten verblieben, und die Größe der zentralen Datenbank müsse deshalb lediglich für die Speicherung der Korrelationen ausgelegt sein. Aus dem gleichen Grund sei keine Synchronisierung der Daten der einzelnen Knoten in verschiedenen Datenbanken und gleichzeitig in der zentralen Datenbank notwendig. Weiter verweist er auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts (17 W (pat) 149/05), deren Gegenstand die Implementierung eines Verfahrens zur Übertragung von Daten zwischen mehreren Rechenzentren mit geringem Aufwand betreffe, und die bei der Beurteilung der Technizität zu beachten sei.

Die vorliegende Erfindung weist jedoch keine technischen Mittel zur Lösung eines technischen Problems auf. Die Umsetzung des beanspruchten Verfahrens in verteilten Datenbanken gemäß den Merkmalen (h1) bis (h5) beruht lediglich auf einer geschickten Programmierung. Dadurch werden die benötigten Daten direkt für die Verarbeitung aus einem entfernten Speicher (Datenbank) geladen. Ein vollständiges Kopieren aller Daten vor der eigentlichen Verarbeitung ist somit nicht nötig. Mit der angegebenen Programmierung liegen die den Knoten zugeordneten Daten nur in den einzelnen Datenbanken vor. Die Frage der Synchronisierung zwischen zentraler Datenbank und den weiteren Datenbanken stellt sich somit nicht. In der angeführten Entscheidung des BPatG (17 W (pat) 149/05) wurde die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln darin gesehen, dass der Implementierungsaufwand für die Übertragung aller Rezeptdaten an eine zentrale Datenbank durch die Wahl eines speziellen Übertragungswegs (über mehrere Rechenzentren) gering gehalten werden kann. Im vorliegenden Fall ist Derartiges nicht ersichtlich. Vielmehr sind in der beanspruchten dezentralen Speicherung und zentralen Auswertung lediglich organisatorische Maßnahmen der Datenverarbeitung zu erkennen.

Da mit dem beanspruchten Verfahren ein Datenverarbeitungsproblem durch Maßnahmen aus dem Bereich der reinen Informatik gelöst wird, liegt keine „schutzwürdige Bereicherung der Technik vor“ (BGH in GRUR 2002, 143 - Suche fehlerhafter Zeichenketten; BGH in GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr).

3. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 fallen auch die übrigen Patentansprüche (2 bis 13 gemäß Hauptantrag, 2 bis 11 gemäß erstem Hilfsantrag und 2 bis 11 gemäß zweitem Hilfsantrag), da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Fa

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