Paragraphen in 4 StR 291/13
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1 | 302 | StPO |
1 | 346 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 291/13 BESCHLUSS vom 28. August 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2013 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Oktober 2012 wirksam zurückgenommen ist.
2. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 21. Januar 2013 ist gegenstandslos.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Oktober 2012 am 5. November 2012 Revision eingelegt. Eine Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2013, dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt am 1. Februar 2013, hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte mit einem am 7. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Schreiben „Widerspruch“ eingelegt. Mit Schreiben vom 7. August 2013 hat er die Revision zurückgenommen.
II.
Die Rücknahme der Revision ist wirksam (§ 302 Abs. 1 StPO). Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 21. Januar 2013 steht dem nicht entgegen, weil er seinerseits noch keine Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – 2 StR 399/08, Rn. 4; Beschluss vom 5. September 1997 – 3 StR 271/97, NStZ 1998, 52, 53). Der Senat hat die wirksame Rücknahme der Revision festzustellen. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts ist gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – 2 StR 399/08, Rn. 8).
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 302 | StPO |
1 | 346 | StPO |
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