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4 StR 654/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 BESCHLUSS vom 19. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:190521B4STR654.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. Juli 2019 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.2, 4, 14, 15 und 18 bis 20 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Fälschung beweiserheblicher Daten, der Beleidigung, der üblen Nachrede, der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei Fällen sowie des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in acht Fällen schuldig ist, und bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten, Beleidigung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit übler Nachrede und in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, wegen übler Nachrede in zwei Fällen, davon in einem Fall in fünf tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit zahlreichen Verfahrensbeschwerden und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstellung des Verfahrens zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte in den Fällen II.2, 4, 14, 15 und 18 bis 20 der Urteilsgründe wegen Äußerungsdelikten nach §§ 185 und 186 StGB verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil Bedenken bestehen, ob die Urteilsausführungen zu den jeweiligen rechtlichen Bewertungen den sich aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen in hinreichendem Maße Rechnung tragen.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der für die eingestellten Taten verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten, zweimal vier Monaten, dreimal drei Monaten sowie zwei Monaten Freiheitsstrafe. Der Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Angesichts der Anzahl und der Höhe der entfallenden Einzelfreiheitsstrafen ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diese Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung in das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn ‒ wie hier ‒ im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 ‒ 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222 [Ls]; vom 6. Dezember 2017 ‒ 4 StR 395/17 Rn. 6). Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels ist ebenfalls im Nachverfahren zu treffen.

Sost-Scheible Bartel Bender Quentin Rommel Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2

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