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3 StR 419/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 419/13 BESCHLUSS vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August 2013 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 2013 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe: 1 Mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August 2013 wurde der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem die rechtzeitig eingelegte Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden war, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 die Revision als unzulässig. 2 Den Anträgen des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision und auf Entscheidung des Revisionsgerichts war der Erfolg zu versagen. Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Verwerfungsantrag ausgeführt:

"1. Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die schriftlichen Urteilsgründe waren dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 16. September 2013 zugestellt worden (Sachakte Bd. XI Bl. 161a). Die Revisionsbegründungsfrist lief damit am Mittwoch, den 16. Oktober 2013, ab (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Weil das Rechtsmittel nicht begründet worden war, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 zutreffend als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO).

2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Er war an der Einhaltung der Frist nicht ohne Verschulden verhindert (§ 44 StPO). Nach Einlegung der Revision durch den Pflichtverteidiger B.

riet dieser dem Angeklagten bei einem Gespräch in der Justizvollzugsanstalt, dessen Datum im Wiedereinsetzungsantrag nicht mitgeteilt wird, die Revision zurückzunehmen. Hierauf äußerte der Beschwerdeführer, dass er sich für das Revisionsverfahren einen anderen Verteidiger suchen wolle. Es lag somit allein an ihm, die Revision selbst fristgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen oder rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision zu beauftragen (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verschulden 5). Seine Behauptung, von der gesetzlichen Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine Kenntnis gehabt zu haben, steht im Widerspruch zum Sitzungsprotokoll. Danach wurde er über das Rechtsmittel der Revision belehrt (Sachakte Bd. XI BI. 133). Der im Sitzungsprotokoll enthaltene Vermerk beweist dabei nicht nur die Erteilung der Belehrung, sondern auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit (KG Beschl. v. 1. September 2004 - 3 Ws (B) 375/04 - juris).

Danach war dem Angeklagten bekannt, dass für die Begründung einer Revision eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils einzuhalten ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Dass er die Belehrung nicht verstanden hätte (vgl. hierzu Maul in Karlsruher Kommentar, StPO,

7. Aufl., § 44 Rn. 38), hat er weder behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich. Selbst in diesem Falle könnte sich der Angeklagte nicht auf eine Unkenntnis von der gesetzlichen Frist berufen, denn es wäre dann von ihm jedenfalls zu verlangen gewesen, sich an rechtskundiger Stelle über die einzuhaltenden Formen und Fristen zu erkundigen (vgl. BGHR StPO § 44 S. 1 Verhinderung 8; BGH NStZ-RR

2013, 254; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 25 m.w.N.). " Dem schließt sich der Senat an.

Becker Gericke Hubert Spaniol Mayer

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